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Tritt in Bezug auf ein weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen eine außergewöhnliche wesentliche Änderung der Umstände ein, die für die Feststellung der Bedeutung auf Basis des Größenkriteriums relevant ist, prüft die betreffende NCA, ob der Größenschwellenwert weiterhin eingehalten wird. Tritt eine solche Änderung in Bezug auf ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen ein, prüft die EZB, ob der Größenschwellenwert weiterhin eingehalten wird. Außerordentliche wesentliche Änderungen der Umstände, die für Bestimmung der Bedeutung auf Basis des Größenkriteriums relevant sind, umfassen folgende Fälle: a) die Fusion von zwei oder mehr Kreditinstituten, b) die Veräußerung oder Übertragung eines wesentlichen Geschäftsbereichs, c) die Übertragung von Anteilen an einem Kreditinstitut, infolge derer es nicht mehr zu der beaufsichtigten Gruppe gehört, zu der es vor der Veräußerung gehörte, d) der endgültige Beschluss, dass eine ordentliche Liquidation des beaufsichtigten Unternehmens (oder der beaufsichtigten Gruppe) durchgeführt wird, und (e) vergleichbare Fälle.
Ein weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen und im Falle einer weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe das weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen auf oberster Konsolidierungsebene in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, unterrichtet die betreffende NCA über alle Änderungen im Sinne von Absatz 1. Ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen und — im Falle einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe — das beaufsichtigte Unternehmen auf oberster Konsolidierungsebene in den teilnehmenden Mitgliedstaaten unterrichtet die EZB über alle Änderungen im Sinne von Absatz 1.
Abweichend von der in Artikel 47 Absätze 1 bis 3 vorgesehenen Dreijahresregel und im Falle außerordentlicher Umstände, einschließlich solcher im Sinne von Absatz 1, beschließt die EZB in Abstimmung mit den NCAs, ob die betreffenden beaufsichtigten Unternehmen bedeutend oder weniger bedeutend sind, und legt das das Datum fest, ab dem die Beaufsichtigung von der EZB oder den NCAs ausgeführt wird.
Für die Zwecke dieser Verordnung wird ein beaufsichtigtes Unternehmen 12 Monate, nachdem ihm ein Beschluss im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU)…
Ein beaufsichtigtes Unternehmen wird nicht mehr als bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen eingestuft, wenn die EZB in einem an das beaufsichtigte Unternehmen…
Wird festgestellt, dass eine beaufsichtigte Gruppe bedeutend oder nicht mehr bedeutend ist, erlässt die EZB einen Beschluss zur Einstufung als bedeutendes…
Die EZB gibt jedem betroffenen beaufsichtigten Unternehmen ihren Beschluss über die Einstufung eines beaufsichtigten Unternehmens oder einer beaufsichtigten…
Wenn die EZB der Ansicht ist, dass die besonderen Umstände nicht mehr vorliegen, erlässt sie einen an das betreffenden beaufsichtigte Unternehmen gerichteten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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