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Teilt die nationale Abwicklungsbehörde der EZB ihre Bedenken gegen den von der EZB beabsichtigten Entzug einer Zulassung mit, einigen sich die EZB und die nationale Abwicklungsbehörde auf einen Zeitraum, während dessen die EZB von der Durchführung des beabsichtigten Entzugs der Zulassung absieht. Die EZB unterrichtet die NCA umgehend nachdem sie mit der nationalen Abwicklungsbehörde Kontakt aufgenommen hat, um diese Einigung zu erzielen.
Nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums prüft die EZB, ob sie den Entzug der Zulassung weiterverfolgen oder den vereinbarten Zeitraum gemäß Artikel 14 Absatz 6 der SSM-Verordnung unter Berücksichtigung des erzielten Fortschritts verlängern will. Die EZB stimmt sich mit der betreffenden NCA und der nationalen Abwicklungsbehörde, wenn dies nicht die NCA ist, ab. Die NCA unterrichtet die EZB über die von diesen Behörden ergriffenen Maßnahmen und über ihre Beurteilung der Auswirkungen eines Entzugs der Zulassung.
Wenn die nationale Abwicklungsbehörde keine Bedenken gegen den Entzug der Zulassung hat oder die EZB feststellt, dass die nationalen Behörden keine angemessenen, zur Aufrechterhaltung der Finanzmarktstabilität erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, findet Artikel 83 Anwendung. TITEL 3 ZUSAMMENARBEIT IN BEZUG AUF DEN ERWERB QUALIFIZIERTER BETEILIGUNGEN
Das Unternehmen verstößt gegen die an eine dauerhafte Zulassung geknüpften Anforderungen in einer Weise, die den Entzug der Zulassung durch die EZB…
Die EZB stimmt sich mit der nationalen Abwicklungsbehörde im Hinblick auf einen Vorschlag zum Entzug der Zulassung gemäß Artikel 14 Absatz 5 der SSM-Verordnung…
Solange die nationalen Behörden für die Abwicklung von Kreditinstituten zuständig sind, teilen sie in den Fällen, in denen sie der Auffassung sind, dass die…
Die NCA stimmt sich im Hinblick auf einen Beschlussentwurf zum Entzug der Zulassung, der für die mit der für die Abwicklung von Kreditinstituten zuständigen…
Die EZB prüft den Beschlussentwurf zum Entzug der Zulassung unverzüglich. Sie berücksichtigt insbesondere die von der NCA vorgetragenen Dringlichkeitsgründe.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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