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Ist die betreffende NCA der Auffassung, dass einem Kreditinstitut die Zulassung ganz oder teilweise nach dem einschlägigen Unionsrecht oder nationalem Recht, einschließlich auf Antrag des Kreditinstituts, zu entziehen ist, übermittelt sie der EZB einen Entwurf eines Beschlusses, mit dem sie den Entzug der Zulassung vorschlägt (nachfolgend „Beschlussentwurf zum Entzug der Zulassung“), zusammen mit allen relevanten zugehörigen Dokumenten.
Die NCA stimmt sich im Hinblick auf einen Beschlussentwurf zum Entzug der Zulassung, der für die mit der für die Abwicklung von Kreditinstituten zuständigen nationalen Behörde (nachfolgend die „nationale Abwicklungsbehörde“) relevant ist, mit dieser Behörde ab.
Die zuständigen Behörden zeigen der EBA jeden Entzug einer Zulassung und die Gründe hierfür an.
Die zuständigen Behörden können einem Kreditinstitut die erteilte Zulassung nur entziehen, wenn
Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt die EZB alle nachfolgend genannten Aspekte: a) ihre Beurteilung der Umstände, die ihrer Ansicht nach den Entzug der…
Die EZB stimmt sich mit der nationalen Abwicklungsbehörde im Hinblick auf einen Vorschlag zum Entzug der Zulassung gemäß Artikel 14 Absatz 5 der SSM-Verordnung…
Vorbehaltlich des Absatzes 6 kann die EZB die Zulassung von sich aus nach Konsultation der nationalen zuständigen Behörde des teilnehmenden Mitgliedstaats, in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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