Art. 81 32014R0468
Prüfung des Beschlussentwurfs zum Entzug der Zulassung durch die EZB
(1)
Die EZB prüft den Beschlussentwurf zum Entzug der Zulassung unverzüglich. Sie berücksichtigt insbesondere die von der NCA vorgetragenen Dringlichkeitsgründe.
(2)
Das in Artikel 31 vorgesehene Recht auf rechtliches Gehör findet Anwendung.