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In der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 sollte klargestellt werden, dass diese nur auf die Verhängung von Sanktionen durch die EZB bei der Ausübung ihrer nicht die Aufsicht betreffenden Zentralbankaufgaben Anwendung findet, während die Verordnung (EU) Nr. YYY/2014 (EZB/2014/17) auf die Verhängung von Verwaltungssanktionen durch die EZB bei der Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben anwendbar ist.
Die EZB hat die Verordnung (EU) Nr. YYY/2014 (EZB/2014/17) erlassen, um die Verfahren zur Ausübung der jeweiligen Aufsichtsaufgaben durch die EZB, die…
Die Europäische Zentralbank (EZB) hat die Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank (EZB/1999/4) angewendet, um Sanktionen in ihren…
Diese Verordnung gilt nur für Sanktionen, die die EZB bei der Ausübung ihrer nicht die Aufsicht betreffenden Zentralbankaufgaben verhängen kann. Sie gilt nicht…
Die Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 wird wie folgt geändert: 1. Ein neuer Artikel 1a wird nach Artikel 1 eingefügt: „Artikel 1a Anwendungsbereich Diese Verordnung…
Gemäß Artikel 18 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 kann die EZB für die Zwecke der Wahrnehmung der ihr durch die genannte Verordnung übertragenen…
Um eine einheitliche Regelung für die Verhängung von Sanktionen durch die EZB bei der Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.