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Bei der näheren Bestimmung der Verfahrensvorschriften, die auf die in der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 vorgesehene Einleitung und Durchführung des Übertretungsverfahrens anwendbar sind, sollte die EZB den Schweregrad der vorgesehenen Sanktion berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Höhe einer Sanktion berücksichtigt die EZB, sofern von Belang, die Umstände des jeweiligen Falls wie in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung…
Bei der Wahrnehmung der in diesem Artikel vorgesehenen Befugnisse handelt die EZB nach Maßgabe der in der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 festgelegten Grundsätze…
Die EZB hat die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 angewendet, um in ihren verschiedenen Zuständigkeitsbereichen, darunter insbesondere die Durchführung der…
Gemäß Artikel 18 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 kann die EZB für die Zwecke der Wahrnehmung der ihr durch die genannte Verordnung übertragenen…
Vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Grenzen und Bedingungen kann die EZB Verordnungen zur genaueren Bestimmung der Regelungen, nach denen…
In dieser Hinsicht stehen bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 nicht im Einklang mit einer Vielzahl von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.