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Aus technologischen Gründen ist die Verwendung von Advantam als stark süßendes Süßungsmittel in verschiedenen Lebensmittelerzeugnissen und Tafelsüßen nötig, um kalorische Zucker (Saccharose, Glucose, Fructose usw.) zu ersetzen, damit der Kaloriengehalt dieser Lebensmittel reduziert werden kann. Die Aufnahme von Advantam als Süßungsmittel in die Lebensmittelkategorien, in denen stark süßende Süßungsmittel gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassen sind, bietet den Herstellern mehr Flexibilität bei der Formulierung brennwertverminderter Lebensmittel mit einem Geschmacksprofil, das dem des Äquivalents mit vollem Kaloriengehalt ähnelt. Dank seiner Geschmacks- und Süßungseigenschaften in Verbindung mit guter Stabilität stellt Advantam eine Alternative zu bereits zugelassenen stark süßenden Süßungsmitteln dar, das den Verbrauchern und der Lebensmittelindustrie eine größere Auswahl an Süßungsmitteln bietet, was wiederum die Aufnahme jedes einzelnen Süßungsmittels verringert.
Daher ist es angezeigt, die Verwendung von Advantam als Süßungsmittel in den Lebensmittelkategorien, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt…
Im Mai 2010 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Advantam als Süßungsmittel in mehreren Lebensmittelkategorien eingereicht. Der Antrag wurde den…
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) hat die Sicherheit von Advantam als Lebensmittelzusatzstoff bewertet und am 31.…
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert: (1) In Teil B wird in Tabelle 2 „Süßungsmittel“ nach dem Eintrag für den…
Es ist erforderlich, die Verwendung von Zusatzstoffen in Tafelsüßen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zu regeln.…
Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird nach dem Eintrag zum Lebensmittelzusatzstoff E 968 folgender neuer Eintrag eingefügt: „E 969 ADVANTAM Synonyme…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.