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Daher ist es angezeigt, die Verwendung von Advantam als Süßungsmittel in den Lebensmittelkategorien, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, zuzulassen und diesem Lebensmittelzusatzstoff die E-Nummer „E 969“ zuzuteilen.
Im Mai 2010 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Advantam als Süßungsmittel in mehreren Lebensmittelkategorien eingereicht. Der Antrag wurde den…
Die Spezifikationen für Advantam sollten in die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 aufgenommen werden, wenn der Stoff erstmals in die EU-Liste der…
Aus technologischen Gründen ist die Verwendung von Advantam als stark süßendes Süßungsmittel in verschiedenen Lebensmittelerzeugnissen und Tafelsüßen nötig, um…
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert: (1) In Teil B wird in Tabelle 2 „Süßungsmittel“ nach dem Eintrag für den…
Der in Anhang I aufgeführte, zur Gruppe „Enzyme“ gehörende Zusatzstoff wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zur Verwendung als Zusatzstoff…
Lebensmittelzusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 95/2/EG für die Verwendung in Lebensmittelaromen zugelassen wurden, sollten mit ihren Verwendungsbedingungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.