Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gelten die Höchstmengen der Farbstoffe für die Mengen des färbenden Grundbestandteils in der färbenden Zubereitung, sofern nicht anders angegeben. Der komplexe Charakter und das begrenzte Wissen über die chemische Zusammensetzung von Zuckerkulören macht ihre Feststellung in Lebensmitteln jedoch zu einer Herausforderung. Daher könnten es die zuständigen Behörden bei der Durchführung amtlicher Kontrollen ebenfalls in Betracht ziehen, den Gehalt an 2-Acetyl-4-tetrahydroxy-butylimidazol, d. h. die Verunreinigung, die analytisch ermittelt werden kann und die bei der Festlegung einer gesonderten ADI für Ammoniak-Zuckerkulör (E 150c) berücksichtigt wurde, zu überprüfen.
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) gab am 3. Februar 2011 eine Stellungnahme bezüglich der Neubewertung der Sicherheit von…
Am 3. Dezember 2012 gab die Behörde eine Erklärung mit einer detaillierteren Expositionsbewertung für die Zuckerkulöre E 150a, E 150c und E 150d ab und kam zu…
Zuckerkulöre sind Lebensmittelfarbstoffe, die derzeit zugelassen und in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführt sind. Diese Zulassung…
In Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 erhält der Eintrag für „E 150a-d“ in der Lebensmittelunterkategorie 14.2.1 „Bier und Malzgetränke“…
Nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und…
: Die Höchstmenge gilt für alle in dieser Verordnung genannten Verwendungen, auch für die Bestimmungen im Anhang III. 05.4 Verzierungen, Überzüge und Füllungen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.