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Im Einklang mit dem Ziel der Vereinfachung sollten alle Aktivitäten im Rahmen des EMFF in geteilter Mittelverwaltung, einschließlich der Kontrolle und Datenerhebung, in einem einzigen operationellen Programm pro Mitgliedstaat, das der Struktur des betreffenden Mitgliedstaats Rechnung trägt, zusammengefasst werden. Die Programmplanung sollte für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 gelten. Bei der Ausarbeitung des einzigen operationellen Programms sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Inhalt und Umfang ihrer operationellen Programme das Ziel der Vereinfachung widerspiegeln. Mit jedem Programm sollte eine Strategie zur Erreichung der Ziele in Zusammenhang mit den Prioritäten der Union für den EMFF und eine Auswahl von Maßnahmen festgelegt werden. Die Programmplanung sollte mit diesen Prioritäten der Union im Einklang stehen und gleichzeitig an nationale Gegebenheiten angepasst sein sowie die anderen Politikbereiche der Union — insbesondere die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums und die Kohäsionspolitik — ergänzen.
Zusätzlich zu den in Artikel 138 genannten Dokumenten reichen die Mitgliedstaaten für das letzte Geschäftsjahr, das vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024…
Die Mittelbindungen der Union für jedes nationale operationelle Programm erfolgen in Jahrestranchen zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2020. Der…
Ein gemeinsamer Aktionsplan deckt den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2023 ab. —————
Jeder Mitgliedstaat erstellt ein einziges operationelles Programm zur Umsetzung der Prioritäten der Union gemäß Artikel 6, die aus dem EMFF kofinanziert werden.
Zur Durchsetzung der Kontrollverpflichtungen im Rahmen der GFP sollten die Mitgliedstaaten den Abschnitt des operationellen Programms über Kontrollen im…
Im ersten Schritt dieses gemeinsamen Haushaltszeitplans sollten die Mitgliedstaaten ihre nationale mittelfristige Finanzplanung gleichzeitig mit ihren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.