Erwägungsgrund 8 32021R1139
Die Artikel 107, 108 und 109 AEUV sollten für Beihilfen der Mitgliedstaaten an Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors im Rahmen dieser Verordnung gelten. Angesichts der Besonderheiten dieses Sektors sollten diese Artikel jedoch nicht für Zahlungen gelten, die von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung getätigt werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 42 AEUV fallen.