Erwägungsgrund 96 32013R1303
Um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, operationelle Programme teilweise auf Basis eines ergebnisorientierten Ansatzes umzusetzen, sollte ein gemeinsamer Aktionsplan vorgesehen werden, der dem Begünstigte ein Projekt oder eine Gruppe von Projekten vorgibt, die zur Erreichung der Ziele des operationellen Programms beitragen. Zur Vereinfachung und Stärkung der Ergebnisorientierung der Fonds sollte die Verwaltung des gemeinsamen Aktionsplans ausschließlich auf Grundlage gemeinsam vereinbarter Etappenziele, Output- und Zielvorgaben erfolgen, die im Kommissionsbeschluss zur Annahme des gemeinsamen Aktionsplans festgelegt werden. Auch die Kontrolle und die Prüfung eines gemeinsamen Aktionsplans sollten sich auf die Erreichung seiner Etappenziele, Output- und Zielvorgaben beschränken. Daher sind Bestimmungen für die Aufstellung, den Inhalt, die Annahme, die finanzielle Verwaltung und die Kontrolle von gemeinsamen Aktionsplänen notwendig.