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Zur Überwachung der Ausgaben für Ausfuhrerstattungen und der Umsetzung des Systems der Erstattungsbescheinigungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich folgender Aspekte zu erlassen: Vorschriften über die Rechte und Pflichten, die sich im Zusammenhang mit den Erstattungsbescheinigungen ergeben, Vorschriften über ihre Übertragung oder Einschränkungen ihrer Übertragung, Fälle und Situationen, in denen die Vorlage einer Erstattungsbescheinigung oder die Stellung einer Sicherheit nicht erforderlich sind, und über die Toleranzschwelle, innerhalb derer keine Verpflichtung zur Beantragung von Erstattungen besteht.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 in Bezug auf folgende Aspekte delegierte Rechtsakte zu erlassen:
Um den Nutzen und die Verlässlichkeit von amtlichen Attestierungen zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung hinsichtlich Ausfuhren und bestimmter allgemeiner Vorschriften sollten der…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung hinsichtlich Ausfuhren sollten der Kommission auch Durchführungsbefugnisse…
Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und der Mitgliedstaaten und zur Ergänzung der Vorschriften über die Zollschuld und die Sicherheitsleistungen,…
Um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.