Erwägungsgrund 31 32014R0510
Zur Überwachung der Ausgaben für Ausfuhrerstattungen und der Umsetzung des Systems der Erstattungsbescheinigungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich folgender Aspekte zu erlassen: Vorschriften über die Rechte und Pflichten, die sich im Zusammenhang mit den Erstattungsbescheinigungen ergeben, Vorschriften über ihre Übertragung oder Einschränkungen ihrer Übertragung, Fälle und Situationen, in denen die Vorlage einer Erstattungsbescheinigung oder die Stellung einer Sicherheit nicht erforderlich sind, und über die Toleranzschwelle, innerhalb derer keine Verpflichtung zur Beantragung von Erstattungen besteht.