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Angesichts ihrer Besonderheiten sollten Durchführungsrechtsakte hinsichtlich der folgenden Maßnahmen ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates erlassen werden: Festsetzung der repräsentativen Preise und Auslösungsvolumina für die Anwendung zusätzlicher Einfuhrzölle sowie der Höhe der Einfuhrzölle im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union, Begrenzung der Mengen, für die AV-Lizenzen und Erstattungsbescheinigungen erteilt werden können, Ablehnung der mit entsprechenden Anträgen beantragten Mengen und Aussetzung der Antragstellung und Steuerung des Prozesses der Gewährleistung, dass die im Rahmen des Zollkontingents verfügbaren Mengen nicht überschritten werden und dass nicht verwendete Mengen aus dem Zollkontingent neu zugeteilt werden. Sämtliche andere Durchführungsrechtsakte nach dieser Verordnung sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erlassen werden.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 44 Absatz 2 oder 3 erlassen, die die Höhe der anwendbaren Einfuhrzölle…
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 44 Absätze 2 oder 3 in Bezug auf die gemäß Absatz 1 ermittelten…
Um einheitliche Voraussetzungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen…
Im Falle bestimmter Durchführungsrechtsakte, die gemäß dem in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festgelegten Prüfverfahren erlassen werden, sind die…
Bei bestimmten Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung, die rasches Handeln erfordern oder die einfache Anwendung allgemeiner Bestimmungen auf bestimmte…
Im Falle bestimmter Durchführungsrechtsakte, die gemäß dem in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festgelegten Prüfverfahren erlassen werden, sind die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.