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Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zu Folgendem festlegen: Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
die Zollkontingente auf Jahresbasis, die erforderlichenfalls in geeigneter Weise gestaffelt sind, und das anzuwendende Verwaltungsverfahren;
Verfahren für die Anwendung der Sonderbestimmungen in der Übereinkunft oder im Rechtsakt zur Verabschiedung der Einfuhr- oder Ausfuhrregelung, insbesondere betreffend
Garantien in Bezug auf Art, Herkunft und Ursprung des Erzeugnisses,
die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Ziffer i genannten Garantien;
die Vorlage eines vom Ausfuhrland ausgestellten Dokuments;
Bestimmung und Verwendung der Erzeugnisse;
die Gültigkeitsdauer der Lizenzen oder Genehmigungen;
die Verfahren für die zu leistende Sicherheit und deren Betrag;
die Verwendung von Lizenzen und erforderlichenfalls besondere Maßnahmen, insbesondere betreffend die Bedingungen, unter denen Einfuhranträge gestellt und im Rahmen des Zollkontingents Genehmigungen erteilt werden;
die Verfahren und technischen Kriterien für die Anwendung von Artikel 185;
die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Inhalt, der Form, der Ausstellung und der Verwendung des in Artikel 186 Absatz 2 genannten Dokuments;
das Format und den Inhalt der Lizenz;
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung des vorliegenden Artikels erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte…
die beantragten Mengen ablehnen;
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens…
Damit die im Anhang genannten Zollkontingente in Anspruch genommen werden können, müssen den Zollbehörden der Gemeinschaft ein gültiger, von den zuständigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.