Erwägungsgrund 20 32014R0510
Möglicherweise kann der Bedarf der Verarbeitungsindustrie an landwirtschaftlichen Rohstoffen unter Wettbewerbsbedingungen nicht vollständig durch solche Rohstoffe aus der Union gedeckt werden. Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates sieht vor, dass Waren zum aktiven Veredelungsverkehr zugelassen werden können, sofern sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllen, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vorgesehen sind. Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 soll durch die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt werden, allerdings erst mit Wirkung zum 1. Juni 2016. Daher sollte in dieser Verordnung auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Bezug genommen werden, insbesondere dahin gehend, dass künftig Bezugnahmen auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 als Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 anzusehen sind. Unter genau definierten Bedingungen sollten die wirtschaftlichen Voraussetzungen bei der Zulassung bestimmter Mengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse zum Veredelungsverkehr als erfüllt gelten. Diese Mengen sollten anhand eines Bedarfsrahmenplans bestimmt werden, wobei faire Zugangsbedingungen zu den verfügbaren Mengen, die Gleichbehandlung aller Wirtschaftsteilnehmer sowie die Transparenz mithilfe eines Systems von den Mitgliedstaaten auszustellender Lizenzen für die aktive Veredelung (im Folgenden „AV-Lizenzen“) gewährleistet werden sollten.