Gesetze
Gesetz wird geladen …
Mit dieser Verordnung wird ein Instrument für die finanzielle Unterstützung im Bereich Management der Außengrenzen und gemeinsame Visumpolitik (im Folgenden „Instrument“) im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (im Folgenden „Fonds“) geschaffen. Zusammen mit der Verordnung(EU) Nr. 513/2014 wird mit dieser Verordnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 der Fonds eingerichtet.
In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:
die Ziele der finanziellen Unterstützung und die förderfähigen Maßnahmen;
der allgemeine Rahmen für die Durchführung der förderfähigen Maßnahmen;
die im Rahmen des Instruments vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 bereitgestellten Mittel und ihre Verteilung;
der Anwendungsbereich und der Zweck der einzelnen spezifischen Möglichkeiten zur Finanzierung des Außengrenzenmanagements und der gemeinsamen Visumpolitik.
Diese Verordnung sieht vor, dass die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 Anwendung finden.
die im Rahmen des Instruments vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 bereitgestellten Mittel und ihre Verteilung.
Um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen, enthält diese Verordnung Maßnahmen zur
Mit dieser Verordnung wird im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (im Folgenden „Fonds“) ein Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich…
die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Ziel und den spezifischen Zielen nach Artikel 3…
die Ziele der finanziellen Unterstützung und die förderfähigen Maßnahmen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.