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Artikel 9 gilt auch für Bewertungen gemäß diesem Kapitel. KAPITEL IV ANTRAGSDOSSIER
bei wesentlichen Änderungen ist der Bewertungszeitraum dem Umfang der vorgeschlagenen Änderungen angemessen.
Der Antrag gemäß Absatz 1 muss Folgendes umfassen:
das Antragsdossier gemäß Anhang II vollständig ist.
ob das Antragsdossier gemäß Anhang II vollständig ist.
die wesentliche Änderung ist unter Berücksichtigung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen vertretbar;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.