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Die Verordnung (EU) Nr. 691/2011 wird wie folgt geändert:
In Artikel 2 werden folgende Nummern angefügt: „4. ‚Umweltschutzausgaben‘ die wirtschaftlichen Ressourcen, die von gebietsansässigen Einheiten für den Umweltschutz verwendet werden. Umweltschutz umfasst alle Tätigkeiten und Maßnahmen, die vorrangig der Vorbeugung, Verringerung und Beseitigung von Umweltverschmutzung und jeder anderen Form der Umweltbelastung dienen. Diese Tätigkeiten und Maßnahmen schließen alle Maßnahmen zur Beseitigung bereits entstandener Umweltschäden ein. Maßnahmen, die der Umwelt zwar zugutekommen, in erster Linie aber ergriffen werden, um den technischen Erfordernissen oder internen Hygiene- oder Schutz- und Sicherheitsanforderungen eines Unternehmens oder einer anderen Einrichtung zu genügen, fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung;
‚Sektor Umweltgüter und -dienstleistungen‘ die Produktionsaktivitäten einer Volkswirtschaft, die der Erstellung von Umweltprodukten (Umweltgütern und -dienstleistungen) dienen. Umweltprodukte sind Produkte, die zu Zwecken des Umweltschutzes im Sinne der Nummer 4 oder des Ressourcenmanagements hergestellt wurden. Ressourcenmanagement umfasst die Erhaltung, Pflege und Verbesserung des Bestandes an natürlichen Ressourcen und somit den Schutz dieser Ressourcen vor Erschöpfung;
‚Rechnungen über physische Energieflüsse‘ kohärente Zusammenstellungen der physischen Energieflüsse in eine Volkswirtschaft, der Flüsse innerhalb der Volkswirtschaft und der Abgabe von Energie in andere Volkswirtschaften oder an die Umwelt.“
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt: „d) ein Modul für Umweltschutzausgabenrechnungen, wie in Anhang IV dargestellt,
ein Modul für die Rechnungen des Sektors Umweltgüter und -dienstleistungen, wie in Anhang V dargestellt,
ein Modul für Rechnungen über physische Energieflüsse, wie in Anhang VI dargestellt.“
Folgende Absätze werden angefügt:
Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Die Anhänge IV, V und VI, die im Anhang der vorliegenden Verordnung enthalten sind, werden der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 angefügt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.