Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 wird wie folgt geändert:
Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Wenn die Reserve für Soforthilfe, der Solidaritätsfonds der Europäischen Union, das Flexibilitätsinstrument, der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben, die spezielle Flexibilität zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit und zur Stärkung der Forschung oder der Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung in Anspruch genommen werden müssen, können Mittel für Verpflichtungen in den Haushalt eingesetzt werden, die die Obergrenzen der einschlägigen Rubriken des MFR überschreiten.
Artikel 14 wird wie folgt geändert:
Der Titel erhält folgende Fassung: „ Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen “
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.