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Im Rahmen der Modernisierung und der Umstrukturierung der Flotten sollten möglichst frühzeitig soziale Maßnahmen zugunsten aller Besatzungsmitglieder, einschließlich Arbeitnehmer und Binnenschifffahrtsunternehmer vorgesehen werden, die aus der Binnenschifffahrt ausscheiden oder sich einem anderen Tätigkeitsbereich zuwenden wollen. Es sollten ferner Maßnahmen ergriffen werden, mit denen der Zusammenschluss von Unternehmen angeregt, die berufliche Qualifikation in der Binnenschifffahrt verbessert und die technische Anpassung der Schiffe auch im Hinblick auf ihre Umweltfreundlichkeit gefördert werden können. Der in der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 genannte und in jedem Mitgliedstaat, dessen Wasserstraßen mit denen eines anderen verbunden sind und dessen Flotte eine Kapazität von mehr als 100 000 t aufweist, eingerichteten Reservefonds sollte für Maßnahmen zugunsten von Binnenschifffahrtsunternehmern eingesetzt werden. Andere zweckbestimmte, bereits auf Unionsebene zur Verfügung stehende Mittel könnten für die Unterstützung von gemeinsamen Maßnahmen der Sozialpartner verwendet werden.
Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 5 können die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um insbesondere — Binnenschiffsunternehmern, die sich aus diesem Gewerbe…
Verordnung (EG) Nr. 718/1999 sollte durch Maßnahmen ergänzt werden, die zum Ziel haben, Berufsbildungs- oder Umschulungsangebote auch Besatzungsmitgliedern…
Da Reservefonds mit Beiträgen aus der Branche errichtet wurden, sollten sie für die Anpassung der Schiffe an technische und umweltbezogene Auflagen, die nach…
In Verordnung (EG) Nr. 718/1999 sind Maßnahmen vorgesehen, die Binnenschifffahrtsunternehmer zum Beitritt zu Binnenschifffahrtsverbänden ermutigen sollen, nicht…
Angesichts der wirtschaftlichen Lage in jüngster Zeit, insbesondere nach dem drastischen Anstieg der Treibstoffpreise, müssen nun dringend zusätzliche Maßnahmen…
Die Mitgliedstaaten müssen darin bestärkt werden, ihre Regelungen für eine endgültige Einstellung der Fangtätigkeit auszuweiten, um ihre Flotten an die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.