Gesetze
Gesetz wird geladen …
Verordnung (EG) Nr. 718/1999 sollte durch Maßnahmen ergänzt werden, die zum Ziel haben, Berufsbildungs- oder Umschulungsangebote auch Besatzungsmitgliedern zugänglich zu machen, die nicht als „Arbeitnehmer“ einzustufen sind und die aus der Branche ausscheiden, Binnenschifffahrtsunternehmer zum Beitritt zu Berufsverbänden zu ermutigen, die Berufsverbände zu stärken und die Innovation der Schiffe und ihre Anpassung an den technischen Fortschritt im Hinblick auf die Umweltfreundlichkeit zu fördern.
Die in Verordnung (EG) Nr. 718/1999 vorgesehenen Maßnahmen zu Berufsbildung oder Umschulung sind von Bedeutung für alle Besatzungsmitglieder, die aus der…
In Verordnung (EG) Nr. 718/1999 sind Maßnahmen vorgesehen, die Binnenschifffahrtsunternehmer zum Beitritt zu Binnenschifffahrtsverbänden ermutigen sollen, nicht…
Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 5 können die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um insbesondere — Binnenschiffsunternehmern, die sich aus diesem Gewerbe…
Im Rahmen der Modernisierung und der Umstrukturierung der Flotten sollten möglichst frühzeitig soziale Maßnahmen zugunsten aller Besatzungsmitglieder,…
Die Maßnahmen gemäß Artikel 8 Verordnung (EG) Nr. 718/1999 im Zusammenhang mit der Modernisierung der Unionsflotte betreffen lediglich soziale Angelegenheiten…
Die Verordnung (EG) Nr. 718/1999 sollte daher entsprechend geändert werden —
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.