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Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG I Ökodesign-Anforderungen 1. Mindestanforderungen an die Energieleistung oder -effizienz von Mittelleistungstransformatoren Mittelleistungstransformatoren müssen den höchstzulässigen Werten für Kurzschlussverluste und Leerlaufverluste oder den maximalen Wirkungsgrad gemäß den Tabellen I.1 bis I.5 entsprechen; ausgenommen sind an Masten befestigte Mittelleistungstransformatoren, die den höchstzulässigen Werten für Kurzschlussverluste und Leerlaufverluste gemäß Tabelle I.6 entsprechen müssen. Mit Beginn der Anwendung der Anforderungen der Stufe 2 (1. Juli 2021) gilt bei vollständigem Austausch eines vorhandenen Mittelleistungstransformators, dessen Installation unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht, dass der Ersatztransformator hinsichtlich der Nennleistung ausnahmsweise nur die in Stufe 1 geltenden Anforderungen erfüllen muss. In diesem Zusammenhang gelten Installationskosten als unverhältnismäßig, wenn die Kosten für den Austausch des gesamten Umspannwerks mit dem Transformator und/oder den Ankauf oder die Anmietung zusätzlicher Bodenfläche höher sind als der Kapitalwert der zusätzlich über die normalerweise erwartete Lebensdauer vermiedenen Stromverluste (ausgenommen Zölle, Steuern und Abgaben) eines Ersatztransformators, der die Anforderungen der Stufe 2 erfüllt. Dieser Kapitalwert wird anhand kapitalisierter Verlustwerte mithilfe allgemein akzeptierter sozialer Abzinsungssätze berechnet . In diesem Fall nimmt der Hersteller, Importeur oder bevollmächtigte Vertreter folgende Informationen in die technischen Unterlagen des Ersatztransformators auf: — Anschrift und Kontaktdaten des Bestellers des Ersatztransformators; — die Transformatorstation, in der der Ersatztransformator installiert werden soll. Diese Angaben sind entweder anhand eines spezifischen Standorts oder eines spezifischen Installationstyps (z. B. Station oder Häuschen) eindeutig bestimmbar; — die technische und/oder wirtschaftliche Begründung der unverhältnismäßig hohen Kosten, die dafür anfallen, dass ein Transformator, der nur Stufe 1 und nicht Stufe 2 entspricht, installiert wird. Wenn die Bestellung der Transformatoren im Rahmen eines Vergabeverfahrens erfolgt, sind alle erforderlichen Angaben über die Auswertung der Gebote und die Vergabeentscheidung bereitzustellen. In den genannten Fällen unterrichtet der Hersteller, Importeur oder bevollmächtigte Vertreter die zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörden. 1.1. Anforderungen an Dreiphasen-Mittelleistungstransformatoren mit einer Nennleistung ≤ 3 150 kVA Tabelle I.1 Höchste Kurzschluss- und Leerlaufverluste (in W) für dreiphasige flüssigkeitsgefüllte Mittelleistungstransformatoren mit einer Wicklung mit Um ≤ 24 kV und einer mit Um ≤ 3,6 kV Stufe 1 (ab 1. Juli 2015) Stufe 2 (ab 1. Juli 2021) Nennleistung (kVA) Höchste Kurzschlussverluste Pk (W) Höchste Leerlaufverluste Po (W) Höchste Kurzschlussverluste Pk (W) Höchste Leerlaufverluste Po (W) ≤ 25 Ck (900) Ao (70) Ak (600) Ao – 10 % (63) 50 Ck (1 100 ) Ao (90) Ak (750) Ao – 10 % (81) 100 Ck (1 750 ) Ao (145) Ak (1 250 ) Ao – 10 % (130) 160 Ck (2 350 ) Ao (210) Ak (1 750 ) Ao – 10 % (189) 250 Ck (3 250 ) Ao (300) Ak (2 350 ) Ao – 10 % (270) 315 Ck (3 900 ) Ao (360) Ak (2 800 ) Ao – 10 % (324) 400 Ck (4 600 ) Ao (430) Ak (3 250 ) Ao – 10 % (387) 500 Ck (5 500 ) Ao (510) Ak (3 900 ) Ao – 10 % (459) 630 Ck (6 500 ) Ao (600) Ak (4 600 ) Ao – 10 % (540) 800 Ck (8 400 ) Ao (650) Ak (6 000 ) Ao – 10 % (585) 1 000 Ck (10 500 ) Ao (770) Ak (7 600 ) Ao – 10 % (693) 1 250 Bk (11 000 ) Ao (950) Ak (9 500 ) Ao – 10 % (855) 1 600 Bk (14 000 ) Ao (1 200 ) Ak (12 000 ) Ao – 10 % (1 080 ) 2 000 Bk (18 000 ) Ao (1 450 ) Ak (15 000 ) Ao – 10 % (1 305 ) 2 500 Bk (22 000 ) Ao (1 750 ) Ak (18 500 ) Ao – 10 % (1 575 ) 3 150 Bk (27 500 ) Ao (2 200 ) Ak (23 000 ) Ao – 10 % (1 980 ) (*1) Höchstverluste für Nennleistungen in kVA, die zwischen denjenigen in Tabelle I.1 liegen, werden durch lineare Interpolation ermittelt. Tabelle I.2 Höchste Kurzschluss- und Leerlaufverluste (in W) für dreiphasige Mittelleistungs-Trockentransformatoren mit einer Wicklung mit Um ≤ 24 kV und einer mit Um ≤ 3,6 kV Stufe 1 (1. Juli 2015) Stufe 2 (1. Juli 2021) Nennleistung (kVA) Höchste Kurzschlussverluste Pk (W) Höchste Leerlaufverluste Po (W) Höchste Kurzschlussverluste Pk (W) Höchste Leerlaufverluste Po (W) ≤ 50 Bk (1 700 ) Ao (200) Ak (1 500 ) Ao – 10 % (180) 100 Bk (2 050 ) Ao (280) Ak (1 800 ) Ao – 10 % (252) 160 Bk (2 900 ) Ao (400) Ak (2 600 ) Ao – 10 % (360) 250 Bk (3 800 ) Ao (520) Ak (3 400 ) Ao – 10 % (468) 400 Bk (5 500 ) Ao (750) Ak (4 500 ) Ao – 10 % (675) 630 Bk (7 600 ) Ao (1 100 ) Ak (7 100 ) Ao – 10 % (990) 800 Ak (8 000 ) Ao (1 300 ) Ak (8 000 ) Ao – 10 % (1 170 ) 1 000 Ak (9 000 ) Ao (1 550 ) Ak (9 000 ) Ao – 10 % (1 395 ) 1 250 Ak (11 000 ) Ao (1 800 ) Ak (11 000 ) Ao – 10 % (1 620 ) 1 600 Ak (13 000 ) Ao (2 200 ) Ak (13 000 ) Ao – 10 % (1 980 ) 2 000 Ak (16 000 ) Ao (2 600 ) Ak (16 000 ) Ao – 10 % (2 340 ) 2 500 Ak (19 000 ) Ao (3 100 ) Ak (19 000 ) Ao – 10 % (2 790 ) 3 150 Ak (22 000 ) Ao (3 800 ) Ak (22 000 ) Ao – 10 % (3 420 ) (*1) Höchstverluste für Nennleistungen in kVA, die zwischen denjenigen in Tabelle I.2 liegen, werden durch lineare Interpolation ermittelt. Tabelle I.3a: Korrekturfaktoren zur Anwendung auf die in den Tabellen I.1, I.2 und I.6 angegebenen Kurzschluss- und Leerlaufverluste für Mittelleistungstransformatoren mit bestimmten Kombinationen von Wicklungsspannungen (für eine Nennleistung ≤ 3150 kVA) Bestimmte Kombination von Spannungen in einer Wicklung Kurzschlussverluste (Pk) Leerlaufverluste (Po) Für flüssigkeitsgefüllte Transformatoren (Tabelle I.1) und Trockentransformatoren (Tabelle I.2) Keine Korrektur Keine Korrektur Höchste Primärspannung für Betriebsmittel Um ≤ 24 kV Höchste Sekundärspannung für Betriebsmittel Um > 3,6 kV Für flüssigkeitsgefüllte Transformatoren (Tabelle I.1) 10 % 15 % Höchste Primärspannung für Betriebsmittel Um = 36 kV Höchste Sekundärspannung für Betriebsmittel Um ≤ 3,6 kV Höchste Primärspannung für Betriebsmittel Um = 36 kV Höchste Sekundärspannung für Betriebsmittel Um > 3,6 kV 10 % 15 % Für Trockentransformatoren (Tabelle I.2) 10 % 15 % Höchste Primärspannung für Betriebsmittel Um = 36 kV Höchste Sekundärspannung für Betriebsmittel Um ≤ 3,6 kV Höchste Primärspannung für Betriebsmittel Um = 36 kV Höchste Sekundärspannung für Betriebsmittel Um > 3,6 kV 15 % 20 % Tabelle I.3b: Korrekturfaktoren zur Anwendung auf die in den Tabellen I.1, I.2 und I.6 angegebenen Kurzschluss- und Leerlaufverluste für Mittelleistungstransformatoren mit Doppelspannung in einer oder beiden Wicklungen mit einer Differenz von mehr als 10 % und einer Nennleistung ≤ 3150 kVA Art der Doppelspannung Referenzspannung für die Anwendung von Korrekturfaktoren Kurzschlussverluste (Pk) Leerlaufverluste (Po) Doppelspannung an einer Wicklung mit geringerer Leistung an der niedrigeren Niederspannungswicklung UND höchste verfügbare Leistung bei der niedrigeren Spannung der Niederspannungswicklung begrenzt auf 0,85-mal die Nennleistung, die der Niederspannungswicklung bei ihrer höheren Spannung zugewiesen ist Verluste werden auf der Grundlage der höheren Spannung der Niederspannungswicklung berechnet Keine Korrektur Keine Korrektur Doppelspannung an einer Wicklung mit geringerer Ausgangsleistung an der niedrigeren Hochspannungswicklung UND höchste verfügbare Leistung bei der niedrigeren Spannung der Hochspannungswicklung begrenzt auf 0,85-mal die Nennleistung, die der Hochspannungswicklung bei ihrer höheren Spannung zugewiesen ist Verluste werden auf der Grundlage der höheren Spannung der Hochspannungswicklung berechnet Keine Korrektur Keine Korrektur Doppelspannung an einer Wicklung UND volle Nennleistung an beiden Wicklungen, d. h., die volle Nennleistung ist unabhängig von der Kombination von Spannungen verfügbar Verluste werden auf der Grundlage der höheren Spannung der Doppelspannungswicklung berechnet 10 % 15 % Doppelspannung an beiden Wicklungen UND Nennleistung an allen Kombinationen von Wicklungen, d. h., bei beiden Spannungen einer Wicklung ist die volle Nennleistung in Kombination mit einer der Spannungen der anderen Wicklung verfügbar Verluste werden auf der Grundlage der höheren Spannungen an beiden Doppelspannungswicklungen berechnet 20 % 20 %
(1) Die Verluste werden auf der Grundlage der in der zweiten Spalte spezifizierten Wicklungsspannung berechnet und können mit den in den letzten beiden Spalten angegebenen Korrekturfaktoren erhöht werden. Bei keiner Kombination von Wicklungsspannungen dürfen die Verluste die in den Tabellen I.1, I.2 und I.6 genannten Werte unter Anwendung der in dieser Tabelle angegebenen Korrekturfaktoren übersteigen. 1.2. Anforderungen an Mittelleistungstransformatoren mit einer Nennleistung > 3 150 kVA Tabelle I.4 Mindestwerte für den maximalen Wirkungsgrad von flüssigkeitsgefüllten Mittelleistungstransformatoren Nennleistung (kVA) Stufe 1 (1. Juli 2015) Stufe 2 (1. Juli 2021) Mindestwert für den maximalen Wirkungsgrad (in %) 3 150 < Sr ≤ 4 000 99,465 99,532 5 000 99,483 99,548 6 300 99,510 99,571 8 000 99,535 99,593 10 000 99,560 99,615 12 500 99,588 99,640 16 000 99,615 99,663 20 000 99,639 99,684 25 000 99,657 99,700 31 500 99,671 99,712 40 000 99,684 99,724 Mindestwerte für den maximalen Wirkungsgrad für Nennleistungen in kVA, die zwischen denjenigen in Tabelle I.4 liegen, werden durch lineare Interpolation ermittelt. Tabelle I.5 Mindestwerte für den maximalen Wirkungsgrad von Mittelleistungs-Trockentransformatoren Nennleistung (kVA) Stufe 1 (1. Juli 2015) Stufe 2 (1. Juli 2021) Mindestwert für den maximalen Wirkungsgrad (in %) 3 150 < Sr ≤ 4 000 99,348 99,382 5 000 99,354 99,387 6 300 99,356 99,389 8 000 99,357 99,390 ≥ 10 000 99,357 99,390 Mindestwerte für den maximalen Wirkungsgrad für Nennleistungen in kVA, die zwischen denjenigen in Tabelle I.5 liegen, werden durch lineare Interpolation ermittelt. 1.3. Anforderungen an Mittelleistungstransformatoren mit einer Nennleistung ≤ 3 150 kVA, die mit Anzapfungsverbindungen ausgerüstet sind, die sich für den Betrieb unter Spannung oder unter Last zur Spannungsregelung eignen. Zu dieser Kategorie gehören auch Verteilungstransformatoren mit Spannungsregelung. Die in den Tabellen I.1 und I.2 dieses Anhangs genannten höchstzulässigen Verluste müssen in Stufe 1 bei den Leerlaufverlusten um 20 % und bei den Kurzschlussverlusten um 5 % und in Stufe 2 bei den Leerlaufverlusten um 10 % erhöht werden. 1.4. Bei vollständigem Austausch vorhandener an Masten montierter Mittelleistungstransformatoren mit Nennleistungen zwischen 25 kVA und 400 kVA gelten statt der Höchstwerte für Kurzschluss- und Leerlaufverluste in den Tabellen I.1 und I.2 die in Tabelle I.6 angegebenen Werte. Höchstverluste für Nennleistungen in kVA, die nicht in Tabelle I.6 ausdrücklich aufgeführt sind, werden durch lineare Interpolation oder Extrapolation ermittelt. Die Korrekturfaktoren für bestimmte Kombinationen von Wicklungsspannungen in den Tabellen I.3a und I.3b sind ebenfalls anwendbar. Bei vollständigem Austausch vorhandener an Masten montierter Mittelleistungstransformatoren nimmt der Hersteller, Importeur oder bevollmächtigte Vertreter folgende Informationen in die technischen Unterlagen des Transformators auf: — Anschrift und Kontaktdaten des Bestellers des Ersatztransformators; — die Transformatorstation, in der der Ersatztransformator installiert werden soll. Diese Angaben sind entweder anhand eines spezifischen Standorts oder eines spezifischen Installationstyps (z. B. technische Beschreibung des Masts) eindeutig bestimmbar. In den genannten Fällen unterrichtet der Hersteller, Importeur oder bevollmächtigte Vertreter die zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörden. Für die Installation neuer am Mast montierter Transformatoren gelten die Anforderungen der Tabellen I.1 und I.2, gegebenenfalls in Verbindung mit den Tabellen I.3a und I.3b. Tabelle I.6 Höchste Kurzschluss- und Leerlaufverluste (in W) für an Masten montierte flüssigkeitsgefüllte Mittelleistungstransformatoren Stufe 1 (1. Juli 2015) Stufe 2 (1. Juli 2021) Nennleistung (kVA) Höchste Kurzschlussverluste (in W) Höchste Leerlaufverluste (in W) Höchste Kurzschlussverluste (in W) Höchste Leerlaufverluste (in W) 25 Ck (900) Ao (70) Bk (725) Ao (70) 50 Ck (1 100 ) Ao (90) Bk (875) Ao (90) 100 Ck (1 750 ) Ao (145) Bk (1 475 ) Ao (145) 160 Ck + 32 % (3 102 ) Co (300) Ck + 32 % (3 102 ) Co – 10 % (270) 200 Ck (2 750 ) Co (356) Bk (2 333 ) Bo (310) 250 Ck (3 250 ) Co (425) Bk (2 750 ) Bo (360) 315 Ck (3 900 ) Co (520) Bk (3 250 ) Bo (440) (*1) Höchstverluste für Nennleistungen in kVA, die zwischen denjenigen in Tabelle I.6 liegen, werden durch lineare Interpolation ermittelt. 2. Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von Großleistungstransformatoren Die Mindesteffizienzanforderungen an Großleistungstransformatoren werden in den Tabellen I.7, I.8 und I.9 genannt. In Einzelfällen kann der Austausch eines bestehenden oder die Installation eines neuen Transformators, der die Mindestanforderungen nach den Tabellen I.7, I.8 und I.9 erfüllt, zu unverhältnismäßigen Kosten führen. Grundsätzlich können Kosten als unverhältnismäßig angesehen werden, wenn die zusätzlichen Kosten für die Beförderung und/oder die Installation eines Transformators, der die Anforderungen der Stufe 2 bzw. 1 erfüllt, höher wären als der Kapitalwert der zusätzlich über dessen normalerweise erwartete Lebensdauer vermiedenen Stromverluste (ausgenommen Zölle, Steuern und Abgaben). Dieser Kapitalwert wird anhand kapitalisierter Verlustwerte mithilfe allgemein akzeptierter sozialer Abzinsungssätze berechnet . Für solche Fälle gelten folgende Auffangbestimmungen: Mit Beginn der Anwendung der Anforderungen in Stufe 2 (1. Juli 2021) gilt bei vollständigem Austausch eines Großleistungstransformators an einem vorhandenen Standort, dessen Beförderung und/oder Installation unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht oder technisch nicht machbar ist, dass der Ersatztransformator hinsichtlich der Nennleistung ausnahmsweise nur die in Stufe 1 geltenden Anforderungen erfüllen muss. Wenn zudem die Kosten der Installation eines Ersatztransformators, der den Anforderungen in Stufe 1 entspricht, unverhältnismäßig sind, oder wenn es keine technisch machbare Lösung gibt, gelten für den Ersatztransformator keine Mindestanforderungen. Mit Beginn der Anwendung der Anforderungen der Stufe 2 (1. Juli 2021) gilt für die Installation eines neuen Großleistungstransformators an einem neuen Standort, dessen Beförderung und/oder Installation unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht oder technisch nicht machbar ist, dass der neue Transformator hinsichtlich der Nennleistung ausnahmsweise nur die in Stufe 1 geltenden Anforderungen erfüllen muss. In diesem Fall hat der für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des Transformators verantwortliche Hersteller, Importeur oder bevollmächtigte Vertreter folgende Informationen in die technischen Unterlagen des neuen oder des Ersatztransformators aufzunehmen: — Anschrift und Kontaktdaten des Bestellers des Transformators; — den genauen Standort, an dem der Transformator installiert werden soll; — die technische und/oder wirtschaftliche Begründung für die Installation eines neuen Transformators oder eines Ersatztransformators, der den Anforderungen der Stufe 2 oder der Stufe 1 nicht entspricht. Wenn die Bestellung der Transformatoren im Rahmen eines Vergabeverfahrens erfolgt, sind alle erforderlichen Angaben über die Auswertung der Gebote und die Vergabeentscheidung bereitzustellen; — die zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörden zu informieren. — Tabelle I.7 Mindestanforderungen an den maximalen Wirkungsgrad von flüssigkeitsgefüllten Großleistungstransformatoren Nennleistung (MVA) Stufe 1 (1.7.2015) Stufe 2 (1.7.2021) Mindestwert für den maximalen Wirkungsgrad (in %) ≤ 0,025 97,742 98,251 0,05 98,584 98,891 0,1 98,867 99,093 0,16 99,012 99,191 0,25 99,112 99,283 0,315 99,154 99,320 0,4 99,209 99,369 0,5 99,247 99,398 0,63 99,295 99,437 0,8 99,343 99,473 1 99,360 99,484 1,25 99,418 99,487 1,6 99,424 99,494 2 99,426 99,502 2,5 99,441 99,514 3,15 99,444 99,518 4 99,465 99,532 5 99,483 99,548 6,3 99,510 99,571 8 99,535 99,593 10 99,560 99,615 12,5 99,588 99,640 16 99,615 99,663 20 99,639 99,684 25 99,657 99,700 31,5 99,671 99,712 40 99,684 99,724 50 99,696 99,734 63 99,709 99,745 80 99,723 99,758 100 99,737 99,770 125 99,737 99,780 160 99,737 99,790 ≥ 200 99,737 99,797 Mindestwerte für den maximalen Wirkungsgrad für Nennleistungen in MVA, die zwischen denjenigen in Tabelle I.7 liegen, werden durch lineare Interpolation ermittelt. Tabelle I.8 Mindestanforderungen an den maximalen Wirkungsgrad von Trocken- Großleistungstransformatoren mit Um ≤ 36 kV Nennleistung (MVA) Stufe 1 (1.7.2015) Stufe 2 (1.7.2021) Mindestwert für den maximalen Wirkungsgrad (in %) 3,15 < Sr ≤ 4 99,348 99,382 5 99,354 99,387 6,3 99,356 99,389 8 99,357 99,390 ≥ 10 99,357 99,390 Mindestwerte für den maximalen Wirkungsgrad für Nennleistungen in MVA, die zwischen denjenigen in Tabelle I.8 liegen, werden durch lineare Interpolation ermittelt. Tabelle I.9 Mindestanforderungen an den maximalen Wirkungsgrad von Trocken-Großleistungstransformatoren mit Um > 36 kV Nennleistung (MVA) Stufe 1 (1.7.2015) Stufe 2 (1.7.2021) Mindestwert für den maximalen Wirkungsgrad (in %) ≤ 0,05 96,174 96,590 0,1 97,514 97,790 0,16 97,792 98,016 0,25 98,155 98,345 0,4 98,334 98,570 0,63 98,494 98,619 0,8 98,677 98,745 1 98,775 98,837 1,25 98,832 98,892 1,6 98,903 98,960 2 98,942 98,996 2,5 98,933 99,045 3,15 99,048 99,097 4 99,158 99,225 5 99,200 99,265 6,3 99,242 99,303 8 99,298 99,356 10 99,330 99,385 12,5 99,370 99,422 16 99,416 99,464 20 99,468 99,513 25 99,521 99,564 31,5 99,551 99,592 40 99,567 99,607 50 99,585 99,623 ≥ 63 99,590 99,626 Mindestwerte für den maximalen Wirkungsgrad für Nennleistungen in MVA, die zwischen denjenigen in Tabelle I.9 liegen, werden durch lineare Interpolation ermittelt. 3. Anforderungen an die Produktinformationen Ab dem 1. Juli 2015 müssen die folgenden Anforderungen an die Produktinformation für Transformatoren, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen (siehe Artikel 1), in allen zugehörigen Produktunterlagen, einschließlich frei zugänglicher Internetseiten der Hersteller, berücksichtigt werden: a) Angaben zu Nennleistung, Kurzschlussverlusten und Leerlaufverlusten und zur elektrischen Leistung jedes im Leerlaufbetrieb erforderlichen Kühlsystems; b) bei Mittelleistungstransformatoren (sofern zutreffend) und Großleistungstransformatoren der Mindestwert für den maximalen Wirkungsgrad und die Leistung, bei der er auftritt; c) bei Doppelspannungswandlern die höchste Nennleistung bei der niedrigeren Spannung nach Tabelle I.3; d) Angaben zum Gewicht aller Hauptbestandteile eines Leistungstransformators (mindestens den Leiter, die Art des Leiters und das Gehäusematerial umfassend); e) bei an Masten montierten Mittelleistungstransformatoren der sichtbare Hinweis „Nur zum Betrieb an Freileitungsmasten“. Nur bei Mittel- und Großleistungstransformatoren müssen die Angaben unter a, c und d ebenfalls auf dem Leistungsschild des Transformators vorhanden sein. 4. Technische Unterlagen Folgende Angaben müssen in den technischen Unterlagen von Leistungstransformatoren enthalten sein: a) Name und Anschrift des Herstellers; b) Modellkennung, alphanumerischer Code zur Unterscheidung eines Modells von anderen Modellen desselben Herstellers; c) die gemäß Punkt 3 erforderlichen Angaben; d) die genauen Gründe, aus denen Transformatoren als von der Verordnung gemäß Artikel 1 Absatz 2 ausgenommen gelten. ANHANG II Messverfahren Im Hinblick auf die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung sind die Messungen unter Verwendung eines zuverlässigen, genauen und reproduzierbaren Messverfahrens vorzunehmen, das den aktuellen, anerkannten Regeln der Messtechnik entspricht, einschließlich Verfahren gemäß Dokumenten, deren Fundstellen zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Berechnungsverfahren Das Verfahren zur Berechnung des maximalen Wirkungsgrads von Mittel- und Großleistungstransformatoren nach Anhang I Tabellen I.4, I.5, I.7, I.8 und I.9 beruht auf dem Verhältnis zwischen der abgegebenen Scheinleistung eines Transformators abzüglich der elektrischen Verluste und der abgegebenen Scheinleistung des Transformators. Die Berechnung des maximalen Wirkungsgrads erfolgt mithilfe der in der aktuellsten Fassung der betreffenden harmonisierten Normen für Mittel- und Großleistungstransformatoren verfügbaren neuesten Methoden. Der maximale Wirkungsgrad ist anhand folgender Formel zu berechnen: Dabei gilt: Pck (kPEI) ist die elektrische Leistung, die das Kühlsystem zusätzlich zu Pc0 für den Betrieb bei kPEI-facher Nennlast benötigt. Pck ist eine Funktion der Last. Pck (kPEI) ist abgeleitet von den Typprüfungsmessungen des von den Motoren des Ventilators und der Flüssigkeitspumpe verbrauchten Stroms (bei ONAN und ONAN/ONAF-Kühlsystemen ist Pck immer null). ANHANG III Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller oder Importeur keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden. Wurde ein Modell so gestaltet, dass es erkennen kann, dass es geprüft wird (z. B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und dass es während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung seiner Leistungsmerkmale reagiert, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen der Parameter zu erzielen, die in dieser Verordnung festgelegt, in den technischen Unterlagen angegeben oder in die beigefügten Unterlagen aufgenommen werden, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht. Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:
sind die bei Nennspannung und -frequenz an der Nennanzapfung gemessenen Leerlaufverluste.
ist die elektrische Leistung, die das Kühlsystem bei Leerlaufbetrieb benötigt, abgeleitet von den Typprüfungsmessungen des von den Motoren des Ventilators und der Flüssigkeitspumpe verbrauchten Stroms (bei ONAN und ONAN/ONAF-Kühlsystemen ist Pc0 immer null).
sind die bei Nennstrom und -frequenz an der Nennanzapfung gemessenen Kurzschlussverluste nach Anpassung an die Bezugstemperatur.
ist die Nennleistung des Transformators oder Spartransformators, auf der Pk beruht.
ist der Belastungsfaktor, bei dem der maximale Wirkungsgrad auftritt.
Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells. Angesichts der Einschränkungen beim Transport von Mittel- und Großleistungstransformatoren in Bezug auf Gewicht und Größe können die Behörden der Mitgliedstaaten beschließen, die Überprüfung in den Räumlichkeiten der Hersteller vor der Inbetriebnahme der Transformatoren an ihrem endgültigen Bestimmungsort vorzunehmen. Die Behörde des Mitgliedstaats kann diese Prüfung mit ihrer eigenen Prüfausrüstung durchführen. Wenn für solche Transformatoren Werksabnahmen vorgesehen sind, in deren Rahmen in Anhang I dieser Verordnung festgelegte Parameter geprüft werden, können die Behörden der Mitgliedstaaten beschließen, während dieser Werksabnahmen Prüfungen im Beisein von Zeugen durchzuführen, um Prüfergebnisse zu erhalten, die für die Überprüfung der Konformität der untersuchten Transformatoren herangezogen werden können. Die Behörden können von einem Hersteller verlangen, dass er die für Prüfungen im Beisein von Zeugen relevanten Informationen über vorgesehene Werksabnahmen offenlegt. Wird das unter Nummer 2 Buchstabe c geforderte Ergebnis nicht erreicht, so wird angenommen, dass das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen. Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells.
Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn a) die Werte in den technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG (angegebene Werte) und, wenn zutreffend, die zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Hersteller oder Importeur nicht günstiger sind als die Ergebnisse der entsprechenden Messungen gemäß Buchstabe g des genannten Anhangs; und b) die angegebenen Werte die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen und die erforderlichen vom Hersteller oder Importeur veröffentlichten Produktinformationen keine Werte enthalten, die für den Hersteller oder Importeur günstiger sind als die angegebenen Werte, und c) bei Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 1 angegebenen Prüftoleranzen entsprechen.
Werden die in Nummer 2 Buchstaben a, b oder c genannten Ergebnisse nicht erreicht, gelten das Modell und alle gleichwertigen Modelle als nicht konform mit dieser Verordnung.
Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß Absatz 3. Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in Anhang II beschrieben werden. Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 1 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 4 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind. Tabelle 1 Prüftoleranzen Parameter Prüftoleranzen Kurzschlussverluste Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten. Leerlaufverluste Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten. Elektrische Leistung, die das Kühlsystem bei Leerlaufbetrieb benötigt Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten. ANHANG IV Unverbindliche Referenzwerte Zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Verordnung wurde als beste auf dem Markt verfügbare Technik für Mittelleistungstransformatoren folgende ermittelt: a) flüssigkeitsgefüllte Mittelleistungstransformatoren: Ao – 20 %, Ak – 20 %, b) Mittelleistungs-Trockentransformatoren: Ao – 20 %, Ak – 20 %, c) Mittelleistungstransformatoren mit Kern aus amorphem Stahl: Ao-50 %, Ak. Die Verfügbarkeit von Material zur Herstellung von Transformatoren mit amorphem Stahlkern muss weiter ausgebaut werden, bevor solche Verlustwerte in Zukunft als Mindestanforderungen genommen werden können.
Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer…
Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer…
bei Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und…
Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn a) die Werte in den technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG…
Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn a) die Werte in den technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG…
Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn a) die Werte in den technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.