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Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG I Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis VI Für die Zwecke der Anhänge II bis VI gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Speicher-Warmwasserbereiter“ bezeichnet einen Warmwasserbereiter, der mit einem oder mehreren Warmwasserspeichern, einem oder mehreren Wärmeerzeugern und möglicherweise weiteren Teilen ausgestattet ist, wobei sich alle Teile in einem gemeinsamen Gehäuse befinden; 2. „Lastprofil“ bezeichnet eine bestimmte Abfolge von Wasserentnahmen gemäß Anhang III Tabelle 1; jeder Warmwasserbereiter erfüllt mindestens ein Lastprofil; 3. „Wasserentnahme“ bezeichnet eine bestimmte Kombination von nutzbarem Wasserdurchsatz, nutzbarer Wassertemperatur, nutzbarem Energiegehalt und Höchsttemperatur gemäß Anhang III Tabelle 1; 4. „nutzbarer Wasserdurchsatz“ (f) bezeichnet den Mindestdurchsatz in Litern je Minute, bei dem Warmwasser zur Bezugsenergie beiträgt, gemäß Anhang III Tabelle 1; 5. „nutzbare Wassertemperatur“ (Tm ) bezeichnet die Wassertemperatur in Grad Celsius, bei der Warmwasser zur Bezugsenergie beizutragen beginnt, gemäß Anhang III Tabelle 1; 6. „nutzbarer Energiegehalt“ (Qtap ) bezeichnet den Energiegehalt von Warmwasser in kWh, das bei einer Temperatur, die gleich der nutzbaren Wassertemperatur oder höher ist, und bei Wasserdurchsätzen, die gleich dem nutzbaren Wasserdurchsatz oder höher sind, bereitgestellt wird, gemäß Anhang III Tabelle 1; 7. „Energiegehalt von Warmwasser“ bezeichnet das Produkt der spezifischen Wärmekapazität von Wasser, der durchschnittlichen Temperaturdifferenz zwischen dem Warmwasserablauf und dem Kaltwasserzulauf sowie der Gesamtmasse des bereitgestellten Warmwassers; 8. „Höchsttemperatur“ (Tp ) bezeichnet die bei der Wasserentnahme zu erreichende Mindestwassertemperatur in Grad Celsius gemäß Anhang III Tabelle 1; 9. „Bezugsenergie“ (Qref ) bezeichnet die Summe des nutzbaren Energiegehalts von Wasserentnahmen in kWh für ein bestimmtes Lastprofil gemäß Anhang III Tabelle 1; 10. „maximales Lastprofil“ bezeichnet das Lastprofil mit der größten Bezugsenergie, die ein Warmwasserbereiter bei gleichzeitiger Einhaltung der Bedingungen für Temperatur und Durchsatz dieses Lastprofils bereitstellen kann; 11. „angegebenes Lastprofil“ bezeichnet das Lastprofil, das bei der Konformitätsbewertung zugrunde gelegt wird; 12. „täglicher Stromverbrauch“ (Qelec ) bezeichnet den Stromverbrauch während 24 aufeinanderfolgender Stunden bei dem angegebenen Lastprofil in kWh als Endenergie; 13. „täglicher Brennstoffverbrauch“ (Qfuel ) bezeichnet den Brennstoffverbrauch während 24 aufeinanderfolgender Stunden bei dem angegebenen Lastprofil in kWh als Brennwert; 14. „Brennwert“ bezeichnet die gesamte Wärmemenge, die eine Einheit Brennstoff abgibt, wenn sie mit Sauerstoff vollständig verbrannt wird und die Verbrennungsprodukte auf Umgebungstemperatur abkühlen; diese Wärmemenge umfasst die Kondensationswärme des gesamten im Brennstoff enthaltenen Wasserdampfes ebenso wie die des Wasserdampfes, der durch die Verbrennung des im Brennstoff gegebenenfalls enthaltenen Wasserstoffs entsteht; 15. „Einrichtung zur intelligenten Regelung“ („Smart-Control-Einrichtung“) bezeichnet eine Vorrichtung, die das Verfahren der Warmwasserbereitung automatisch an individuelle Nutzungsbedingungen anpasst, um den Energieverbrauch zu senken; 16. „Erfüllung des Smart-Control-Kriteriums“ (smart) bezeichnet ein Maß, das angibt, ob ein mit Einrichtungen zur intelligenten Regelung ausgestatteter Warmwasserbereiter das in Anhang IV Nummer 4 beschriebene Kriterium erfüllt; 17. „Smart-Control-Faktor“ (SCF) bezeichnet die Erhöhung der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz durch den Einsatz der intelligenten Regelung unter den in Anhang III Nummer 3 angegebenen Bedingungen; 18. „wöchentlicher Stromverbrauch mit intelligenter Regelung“ (Qelec,week,smart ) bezeichnet den unter den in Anhang III Nummer 3 angegebenen Bedingungen gemessenen wöchentlichen Stromverbrauch eines Warmwasserbereiters mit eingeschalteten Einrichtungen zur intelligenten Regelung in kWh als Endenergie; 19. „wöchentlicher Brennstoffverbrauch mit intelligenter Regelung“ (Qfuel,week,smart ) bezeichnet den unter den in Anhang III Nummer 3 angegebenen Bedingungen gemessenen wöchentlichen Brennstoffverbrauch eines Warmwasserbereiters mit eingeschalteten Einrichtungen zur intelligenten Regelung in kWh als Brennwert; 20. „wöchentlicher Stromverbrauch ohne intelligente Regelung“ (Qelec,week ) bezeichnet den unter den in Anhang III Nummer 3 angegebenen Bedingungen gemessenen wöchentlichen Stromverbrauch eines Warmwasserbereiters mit abgeschalteten Einrichtungen zur intelligenten Regelung in kWh als Endenergie; 21. „wöchentlicher Brennstoffverbrauch ohne intelligente Regelung“ (Qfuel,week ) bezeichnet den unter den in Anhang III Nummer 3 angegebenen Bedingungen gemessenen wöchentlichen Brennstoffverbrauch eines Warmwasserbereiters mit abgeschalteten Einrichtungen zur intelligenten Regelung in kWh als Brennwert; 22. „Umgebungstemperatur-Korrekturterm“ (Qcor ) bezeichnet einen Term in kWh, der der Tatsache Rechnung trägt, dass die Temperatur am Installationsort eines Warmwasserbereiters nicht unveränderlich ist; 23. „Wärmeverlust im Bereitschaftszustand“ (Pstby ) bezeichnet den Wärmeverlust eines Warmwasserbereiters mit Wärmepumpe in Betriebszuständen ohne Wärmebedarf in kW; 24. „Mischwasser bei 40 °C“ (V40) bezeichnet die in Litern angegebene Wassermenge bei 40 °C, die denselben Wärmeinhalt (Enthalpie) aufweist wie das am Auslass des Warmwasserbereiters abgegebene Warmwasser bei über 40 °C; 25. „durchschnittliche Klimaverhältnisse“ bezeichnet die für die Stadt Straßburg charakteristischen Bedingungen im Hinblick auf die Temperaturen und die Gesamtsonneneinstrahlung; 26. „jährlicher Energieverbrauch“ (Qtota ) bezeichnet den jährlichen Energieverbrauch eines solarbetriebenen Warmwasserbereiters in kWh als Primärenergie und/oder in kWh als Brennwert; 27. „jährlicher nichtsolarer Wärmebeitrag“(Qnonsol ) bezeichnet den jährlichen Beitrag von Strom (in kWh als Primärenergie) und/oder Brennstoffen (in kWh als Brennwert) zur Nutzwärmeerzeugung eines solarbetriebenen Warmwasserbereiters unter Berücksichtigung der jährlich von dem Sonnenkollektor aufgenommenen Wärmemenge und der Wärmeverluste des solarbetriebenen Warmwasserspeichers; 28. „Sonnenkollektor“ bezeichnet eine Vorrichtung, die dazu ausgelegt ist, Gesamtsonneneinstrahlung zu absorbieren und die so erzeugte Wärmeenergie an ein durch den Kollektor strömendes Fluid weiterzugeben; sie wird durch die Kollektor-Aperturfläche, den optischen Wirkungsgrad, den linearen Wärmedurchgangskoeffizienten, den quadratischen Wärmedurchgangskoeffizienten und den Einfallswinkel-Korrekturfaktor charakterisiert; 29. „Gesamtsonneneinstrahlung“ bezeichnet die sich aus direkter und diffuser Strahlung zusammensetzende gesamte Sonnenstrahlung in W/m2, die auf eine südlich ausgerichtete Kollektorfläche auf der Erdoberfläche mit einem Neigungswinkel von 45 Grad trifft; 30. „Kollektor-Aperturfläche“ (Asol) bezeichnet die maximale Projektionsfläche, durch die unkonzentrierte Sonnenstrahlung in den Kollektor eintritt, in m2; 31. „optischer Wirkungsgrad“ (η0) bezeichnet den Wirkungsgrad des Sonnenkollektors, den dieser aufweist, wenn die mittlere Temperatur des Fluids des Sonnenkollektors gleich der Umgebungstemperatur ist; 32. „linearer Wärmedurchgangskoeffizient“ (a1) bezeichnet den Wärmeverlustkoeffizienten eines Sonnenkollektors in W/(m2 K); 33. „quadratischer Wärmedurchgangskoeffizient“ (a2) bezeichnet den Koeffizienten, der die Temperaturabhängigkeit des linearen Wärmedurchgangskoeffizienten angibt, in W/(m2 K2); 34. „Einfallswinkel-Korrekturfaktor“ (IAM) bezeichnet den Quotienten zwischen der nutzbaren Wärmeleistung eines Sonnenkollektors bei einem bestimmten Einfallswinkel und der nutzbaren Wärmeleistung bei einem Einfallswinkel von 0 Grad; 35. „Einfallswinkel“ bezeichnet den Winkel zwischen der Sonnenstrahlung und einer zur Aperturfläche des Sonnenkollektors rechtwinkligen Ebene; 36. „solarbetriebener Warmwasserspeicher“ bezeichnet einen Warmwasserspeicher, der die von einem oder mehreren Sonnenkollektoren erzeugte Wärmeenergie speichert; 37. „Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz eines Wärmeerzeugers“ (ηwh,nonsol) bezeichnet die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz eines Wärmeerzeugers als Teil eines solarbetriebenen Warmwasserbereiters in Prozent, der bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen und ohne Nutzung von Solarwärme ermittelt wird; 38. „Hilfsstromverbrauch“ (Qaux) bezeichnet den auf die Leistungsaufnahme der Pumpe und die Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand zurückgehenden jährlichen Stromverbrauch eines solarbetriebenen Warmwasserbereiters in kWh als Endenergie; 39. „Leistungsaufnahme der Pumpe“ (solpump) bezeichnet den Nenn-Stromverbrauch der Pumpe im Kollektorkreislauf eines solarbetriebenen Warmwasserbereiters in W; 40. „Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand“ (solstandby) bezeichnet den Nenn-Stromverbrauch eines solarbetriebenen Warmwasserbereiters, wenn die Pumpe und der Wärmeerzeuger ausgeschaltet sind, in W; 41. „gleichwertiges Modell“ bezeichnet ein in Verkehr gebrachtes Modell, dessen technische Parameter, die in den einschlägigen Anforderungen des Anhangs II an die Produktinformationen festgelegt sind, denen eines anderen, von demselben Hersteller in Verkehr gebrachten Modells entsprechen. ANHANG II Ökodesign-Anforderungen 1. ÖKODESIGN-ANFORDERUNGEN AN WARMWASSERBEREITER 1.1. Anforderungen an die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz a) Ab dem 26. September 2015 darf die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz von Warmwasserbereitern folgende Werte nicht unterschreiten: Angegebenes Lastprofil 3XS XXS XS S M L XL XXL 3XL 4XL Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz 22 % 23 % 26 % 26 % 30 % 30 % 30 % 32 % 32 % 32 % Bei Angabe „smart = 1“ außerdem: Berechnung der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz für smart = 0, geprüft bei dem angegebenen Lastprofil 19 % 20 % 23 % 23 % 27 % 27 % 27 % 28 % 28 % 28 % b) Ab dem 26. September 2017 darf die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz von Warmwasserbereitern folgende Werte nicht unterschreiten: Angegebenes Lastprofil 3XS XXS XS S M L XL XXL 3XL 4XL Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz 32 % 32 % 32 % 32 % 36 % 37 % 37 % 37 % 37 % 38 % Bei Angabe „smart = 1“ außerdem: Berechnung der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz für smart = 0, geprüft bei dem angegebenen Lastprofil 29 % 29 % 29 % 29 % 33 % 34 % 35 % 36 % 36 % 36 % c) Ab dem 26. September 2018 darf die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz von Warmwasserbereitern folgende Werte nicht unterschreiten: Angegebenes Lastprofil XXL 3XL 4XL Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz 60 % 64 % 64 % 1.2. Anforderungen an das Speichervolumen von Speicher-Warmwasserbereitern mit dem angegebenen Lastprofil 3XS, XXS, XS oder S Ab dem 26. September 2015: a) darf das Speichervolumen von Speicher-Warmwasserbereitern mit dem angegebenen Lastprofil 3XS 7 Liter nicht überschreiten; b) darf das Speichervolumen von Speicher-Warmwasserbereitern mit dem angegebenen Lastprofil XXS oder XS 15 Liter nicht überschreiten; c) darf das Speichervolumen von Speicher-Warmwasserbereitern mit dem angegebenen Lastprofil S 36 Liter nicht überschreiten. 1.3. Anforderungen an Speicher-Warmwasserbereiter mit dem angegebenen Lastprofil M, L, XL, XXL, 3XL oder 4XL in Bezug auf Mischwasser bei 40 °C Ab dem 26. September 2015 darf die Menge des Mischwassers bei 40 °C folgende Werte nicht unterschreiten: Angegebenes Lastprofil M L XL XXL 3XL 4XL Mischwasser bei 40 °C 65 Liter 130 Liter 210 Liter 300 Liter 520 Liter 1 040 Liter 1.4. Anforderungen an den Schallleistungspegel Ab dem 26. September 2015 darf der Schallleistungspegel von Warmwasserbereitern mit Wärmepumpe folgende Werte nicht überschreiten: Wärmenennleistung ≤ 6 kW Wärmenennleistung > 6 kW und ≤ 12 kW Wärmenennleistung > 12 kW und ≤ 30 kW Wärmenennleistung > 30 kW und ≤ 70 kW Schallleistungspegel (LWA ) in Innenräumen Schallleistungspegel (LWA ) im Freien Schallleistungspegel (LWA ) in Innenräumen Schallleistungspegel (LWA ) im Freien Schallleistungspegel (LWA ) in Innenräumen Schallleistungspegel (LWA ) im Freien Schallleistungspegel (LWA ) in Innenräumen Schallleistungspegel (LWA ) im Freien 60 dB 65 dB 65 dB 70 dB 70 dB 78 dB 80 dB 88 dB 1.5. Anforderungen hinsichtlich des Stickoxidausstoßes a) Ab dem 26. September 2018 darf der Stickoxidausstoß von konventionellen Warmwasserbereitern, angegeben als Stickstoffdioxid, folgende Werte nicht überschreiten: — bei konventionellen Warmwasserbereitern, die mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden: 56 mg/kWh Brennstoffeinsatz als Brennwert; — bei konventionellen Warmwasserbereitern, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden: 120 mg/kWh Brennstoffeinsatz als Brennwert. — bei Warmwasserbereitern mit Wärmepumpe und äußerer Verbrennung für den Einsatz gasförmiger Brennstoffe sowie bei solarbetriebenen Warmwasserbereitern für den Einsatz gasförmiger Brennstoffe: 70 mg/kWh Brennstoffeinsatz als Brennwert; — bei Warmwasserbereitern mit Wärmepumpe und äußerer Verbrennung für den Einsatz flüssiger Brennstoffe sowie bei solarbetriebenen Warmwasserbereitern für den Einsatz flüssiger Brennstoffe: 120 mg/kWh Brennstoffeinsatz als Brennwert; — bei Warmwasserbereitern mit Wärmepumpe und innerer Verbrennung für den Einsatz gasförmiger Brennstoffe: 240 mg/kWh Brennstoffeinsatz als Brennwert; — bei Warmwasserbereitern mit Wärmepumpe und innerer Verbrennung für den Einsatz flüssiger Brennstoffe: 420 mg/kWh Brennstoffeinsatz als Brennwert. 1.6. Anforderungen an die Produktinformationen zu Warmwasserbereitern Ab dem 26. September 2015 müssen die Anleitungen für Installateure und Endnutzer sowie frei zugängliche Websites der Hersteller, ihrer bevollmächtigten Vertreter und Importeure und die technischen Unterlagen für die Konformitätsbewertung gemäß Artikel 4 folgende Angaben enthalten: a) Angaben zu dem Modell/den Modellen, einschließlich gleichwertiger Modelle, auf das/die sich die Angaben beziehen; b) die Ergebnisse der Messungen für die in Anhang III Nummer 6 angegebenen technischen Parameter; c) die Ergebnisse der Berechnungen für die in Anhang IV Nummer 2 angegebenen technischen Parameter; d) alle bei der Montage, Installation oder Wartung des Warmwasserbereiters zu treffenden besonderen Vorkehrungen; e) bei Wärmeerzeugern, die für mit solchen Wärmeerzeugern auszustattende Warmwasserbereiter oder Warmwasserbereitergehäuse ausgelegt sind: ihre Merkmale, die Anforderungen an die Montage, um die Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen an Warmwasserbereiter sicherzustellen, und gegebenenfalls die Liste der vom Hersteller empfohlenen Zusammenstellungen; f) sachdienliche Angaben für das Zerlegen, die Wiederverwertung und/oder die Entsorgung nach der endgültigen Außerbetriebnahme. 2. ÖKODESIGN-ANFORDERUNGEN AN WARMWASSERSPEICHER 2.1. Anforderungen hinsichtlich der Warmhalteverluste Ab dem 26. September 2017 dürfen die Warmhalteverluste S von Warmwasserspeichern mit dem Speichervolumen V in Litern folgenden Wert nicht überschreiten: 2.2. Anforderungen an die Produktinformationen zu Warmwasserspeichern Ab dem 26. September 2015 müssen die Anleitungen für Installateure und Endnutzer sowie frei zugängliche Websites der Hersteller, ihrer bevollmächtigten Vertreter und Importeure und die technischen Unterlagen für die Konformitätsbewertung nach Artikel 4 folgende Angaben enthalten: a) Angaben zu dem Modell/den Modellen, einschließlich gleichwertiger Modelle, auf das/die sich die Angaben beziehen; b) die Ergebnisse der Messungen für die in Anhang III Nummer 7 angegebenen technischen Parameter; c) alle bei der Montage, Installation oder Wartung des Warmwasserspeichers zu treffenden besonderen Vorkehrungen; d) sachdienliche Angaben für das Zerlegen, die Wiederverwertung oder die Entsorgung nach der endgültigen Außerbetriebnahme. ANHANG III Messungen ANHANG IV Berechnungen ANHANG V Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller oder Importeur keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden. Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:
Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.
Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn a) die Werte in den technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG (angegebene Werte) und, wenn zutreffend, die zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Hersteller oder Importeur nicht günstiger sind als die Ergebnisse der entsprechenden Messungen gemäß Buchstabe g des genannten Anhangs; und b) die angegebenen Werte die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen und die erforderlichen vom Hersteller oder Importeur veröffentlichten Produktinformationen keine Werte enthalten, die für den Hersteller oder Importeur günstiger sind als die angegebenen Werte; und c) bei Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 7 angegebenen Prüftoleranzen entsprechen.
Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertig aufgeführten Modelle von Warmwasserbereitern oder Warmwasserspeichern als nicht konform mit dieser Verordnung.
Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus. Alternativ können drei weitere Exemplare eines oder mehrerer anderer Modelle ausgewählt werden, die in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertige Modelle aufgeführt werden.
Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 7 angegebenen Prüftoleranzen liegt.
Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertig aufgeführten Modelle von Warmwasserbereitern oder Warmwasserspeichern als nicht konform mit dieser Verordnung.
Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6. Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in den Anhängen III und IV beschrieben werden. Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 7 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind. Tabelle 7 Prüftoleranzen Parameter Prüftoleranzen Täglicher Stromverbrauch Q elec Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten. Schallleistungspegel L WA in Innenräumen und/oder im Freien Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 2 dB überschreiten. Täglicher Brennstoffverbrauch Q fuel Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten. Stickoxidausstoß Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 20 % überschreiten. Wöchentlicher Brennstoffverbrauch mit intelligenter Regelung Q fuel,week,smart Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten. Wöchentlicher Stromverbrauch mit intelligenter Regelung Q elec,week,smart Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten. Wöchentlicher Brennstoffverbrauch ohne intelligente Regelung Q fuel,week Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten. Wöchentlicher Stromverbrauch ohne intelligente Regelung Q elec,week Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten. Speichervolumen V Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 2 % unterschreiten. Mischwasser bei 40 °C V40 Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 3 % unterschreiten. Kollektor-Aperturfläche A sol Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 2 % unterschreiten. Leistungsaufnahme der Pumpe solpump Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 3 % überschreiten. Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand solstandby Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten. Warmhalteverluste S Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten. ANHANG VI Richtwerte gemäß Artikel 6 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wurden folgende Werte für die besten auf dem Markt verfügbaren Technologien für Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher hinsichtlich der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz, des Schallleistungspegels, der Warmhalteverluste und des Stickoxidausstoßes ermittelt: 1. RICHTWERTE FÜR DIE WARMWASSERBEREITUNGS-ENERGIEEFFIZIENZ VON WARMWASSERBEREITERN: Angegebenes Lastprofil 3XS XXS XS S M L XL XXL 3XL 4XL Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz 35 % 35 % 38 % 38 % 75 % 110 % 115 % 120 % 130 % 130 % 2. RICHTWERTE FÜR DEN SCHALLLEISTUNGSPEGEL (LWA ) VON WARMWASSERBEREITERN MIT WÄRMEPUMPE IM FREIEN: a) Wärmenennleistung ≤ 6 kW: 39 dB; b) Wärmenennleistung > 6 kW und ≤ 12 kW: 40 dB; c) Wärmenennleistung > 12 kW und ≤ 30 kW: 41 dB; d) Wärmenennleistung > 30 kW und ≤ 70 kW: 67 dB. 3. RICHTWERT FÜR DIE WARMHALTEVERLUSTE VON WARMWASSERSPEICHERN MIT DEM SPEICHERVOLUMEN V IN LITERN: 4. RICHTWERT FÜR DEN STICKOXIDAUSSTOSS KONVENTIONELLER MIT GASFÖRMIGEN BRENNSTOFFEN BETRIEBENER WARMWASSERBEREITER, ANGEGEBEN IN STICKSTOFFDIOXID: 35 mg/kWh Brennstoffeinsatz als Brennwert. Aus den Richtwerten der Nummern 1, 2 und 4 lässt sich nicht notwendigerweise schließen, dass eine Kombination dieser Werte von einem einzelnen Warmwasserbereiter erreicht werden kann.
Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn a) die Werte in den technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG…
Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn a) die Werte in den technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG…
Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn a) die Werte in den technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG…
Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn a) die Werte in den technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG…
Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn a) die Werte in den technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG…
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.