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Die Verordnung (EU) Nr. 548/2014 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 erhält folgende Fassung: Gegenstand und Geltungsbereich
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Die in Anhang I festgelegten Ökodesign-Anforderungen gelten ab den dort genannten Zeitpunkten. Wenn Schwellenspannungen in Stromverteilungsnetzen von den in der Union geltenden Normwerten abweichen, melden die Mitgliedstaaten dies der Kommission, damit eine Bekanntmachung über die korrekte Auslegung der Tabellen I.1, I.2, I.3a, I.3b, I.4, I.5, I.6, I.7, I.8 und I.9 in Anhang I veröffentlicht werden kann.
Artikel 4 erhält folgende Fassung: Konformitätsbewertung
Artikel 7 erhält folgende Fassung: Überprüfung Die Kommission überprüft diese Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts und legt dem Konsultationsforum die Ergebnisse der Bewertung sowie gegebenenfalls den Entwurf eines Überarbeitungsvorschlags spätestens am 1. Juli 2023 vor. Bei der Überprüfung wird insbesondere Folgendes berücksichtigt: — das Ausmaß, in dem die in Stufe 2 geltenden Anforderungen kostenwirksam waren, und die Angemessenheit der Einführung strengerer Anforderungen der Stufe 3; — die Angemessenheit der für Mittelleistungs- und Großleistungstransformatoren eingeführten Ausnahmen für Fälle, in denen die Installationskosten unverhältnismäßig gewesen wären; — die Möglichkeit zur Verwendung der Berechnung des maximalen Wirkungsgrads für Verluste zusätzlich zu den Verlusten in absoluten Werten für Mittelleistungstransformatoren; — die Möglichkeit, einen technologieneutralen Ansatz für die Mindestanforderungen an flüssigkeitsgefüllte Transformatoren, Trockentransformatoren und möglicherweise elektronische Transformatoren zugrunde zu legen; — die Zweckmäßigkeit der Festlegung von Mindestleistungsanforderungen für Kleinleistungstransformatoren; — die Angemessenheit der Ausnahmen für Transformatoren zur Verwendung in Offshore-Anlagen; — die Angemessenheit der Ausnahmen für am Mast montierte Transformatoren und für bestimmte Kombinationen von Wicklungsspannungen für Mittelleistungstransformatoren; — die Möglichkeit und die Angemessenheit der Erfassung von anderen Umweltauswirkungen als Energie in der Betriebsphase, beispielsweise Lärm und Materialeffizienz.“
Artikel 8 wird in Artikel 9 umnummeriert und folgender Artikel 8 wird eingefügt: Umgehung Der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte darf keine Produkte in Verkehr bringen, die so gestaltet sind, dass sie erkennen können, dass sie geprüft werden (z. B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und dass sie während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung ihrer Leistungsmerkmale reagieren, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen der Parameter zu erzielen, die vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten in den technischen Unterlagen angegeben oder in die beigefügten Untererlagen aufgenommen werden.“
Die Anhänge werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 12 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.