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In Bezug auf Gibberellinsäure konnte die EFSA keine Rückschlüsse auf das Risiko der Aufnahme durch die Verbraucher mit der Nahrung ziehen, da einige Angaben fehlen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Gibberellinsäure kommt auf natürliche Weise in einem breiten Spektrum an Pflanzen vor. Die EFSA hat keine RHG für Trauben vorgeschlagen, da die Rückstände in behandelten Proben und in Kontrollproben nachweislich unterhalb der Bestimmungsgrenze liegen und nicht zwischen exogenen und auf natürliche Weise vorkommenden Gibberellinen unterschieden werden könnte. Aus den genannten Gründen wird es daher für sinnvoll erachtet, diesen Stoff vorläufig in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen, bis die EFSA eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt hat.
In Bezug auf S-Abscisinsäure konnte die EFSA keine Rückschlüsse auf das Risiko der Aufnahme durch die Verbraucher mit der Nahrung ziehen, da einige Angaben…
In Bezug auf Orangenöl konnte die EFSA keine Rückschlüsse auf das Risiko der Aufnahme durch die Verbraucher mit der Nahrung ziehen, da einige Angaben fehlen und…
Für Geraniol konnte die Behörde keine Rückschlüsse auf das Risiko der Aufnahme durch die Verbraucher mit der Nahrung ziehen, da einige Angaben fehlen, und der…
Für Thymol konnte die Behörde keine Rückschlüsse auf das Risiko der Aufnahme durch die Verbraucher mit der Nahrung ziehen, da einige Angaben fehlten, und der…
Für Harnstoff war die Behörde der Auffassung, dass eine quantitative Bewertung des Risikos der Aufnahme durch die Verbraucher mit der Nahrung aufgrund der…
Für Schwefelsäure hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vorgelegt . Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.