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In Bezug auf Orangenöl konnte die EFSA keine Rückschlüsse auf das Risiko der Aufnahme durch die Verbraucher mit der Nahrung ziehen, da einige Angaben fehlen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Orangenöl kommt auf natürliche Weise in Pflanzen vor und wird als Aromastoff in Arzneimitteln und Lebensmitteln verwendet. Es wird daher für sinnvoll erachtet, diesen Stoff vorläufig in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen, bis die EFSA eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt hat.
In Bezug auf S-Abscisinsäure konnte die EFSA keine Rückschlüsse auf das Risiko der Aufnahme durch die Verbraucher mit der Nahrung ziehen, da einige Angaben…
Für Geraniol konnte die Behörde keine Rückschlüsse auf das Risiko der Aufnahme durch die Verbraucher mit der Nahrung ziehen, da einige Angaben fehlen, und der…
Für Thymol konnte die Behörde keine Rückschlüsse auf das Risiko der Aufnahme durch die Verbraucher mit der Nahrung ziehen, da einige Angaben fehlten, und der…
In Bezug auf Gibberellinsäure konnte die EFSA keine Rückschlüsse auf das Risiko der Aufnahme durch die Verbraucher mit der Nahrung ziehen, da einige Angaben…
In Bezug auf L-Ascorbinsäure gelangte die EFSA zu dem Schluss, dass die Aufnahme dieses Stoffes in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sinnvoll ist.
Insbesondere ist vorgesehen, dass Lebensmittelzusatzstoffe, Lebensmittelenzyme sowie Lebensmittelaromen, sofern die Lebensmittelaromen einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.