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Für Geraniol konnte die Behörde keine Rückschlüsse auf das Risiko der Aufnahme durch die Verbraucher mit der Nahrung ziehen, da einige Angaben fehlen, und der Stoff wurde gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 570/2013 der Kommission unter der Voraussetzung genehmigt, dass bestätigende Informationen vorgelegt werden. Geraniol kommt auf natürliche Weise in Pflanzen vor. Es wird daher für sinnvoll erachtet, diesen Stoff vorläufig in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen, bis die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt hat.
Für Thymol konnte die Behörde keine Rückschlüsse auf das Risiko der Aufnahme durch die Verbraucher mit der Nahrung ziehen, da einige Angaben fehlten, und der…
Für Harnstoff war die Behörde der Auffassung, dass eine quantitative Bewertung des Risikos der Aufnahme durch die Verbraucher mit der Nahrung aufgrund der…
In Bezug auf S-Abscisinsäure konnte die EFSA keine Rückschlüsse auf das Risiko der Aufnahme durch die Verbraucher mit der Nahrung ziehen, da einige Angaben…
In Bezug auf Orangenöl konnte die EFSA keine Rückschlüsse auf das Risiko der Aufnahme durch die Verbraucher mit der Nahrung ziehen, da einige Angaben fehlen und…
Caprinsäure ist gemäß der Richtlinie 2008/127/EG der Kommission zugelassen. Für diesen Stoff wurden keine relevanten Verunreinigungen ermittelt. Ferner ist die…
Wirkstoffe, für die nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind, sollten in Anhang IV der genannten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.