Erwägungsgrund 5 32014R0059
Der Wissenschaftliche Ausschuss „Lebensmittel“ hat annehmbare tägliche Aufnahmemengen für Schwefeldioxid — Sulfite (E 220-228) festgelegt. Bei aromatisierten Getränken auf Weinbasis handelt es sich um alkoholische Getränke, die im Allgemeinen als Alternative zu anderen alkoholischen Getränken wie Wein konsumiert werden, in dem Schwefeldioxid — Sulfite erlaubt sind. Die zusätzliche Exposition gegenüber Schwefeldioxid — Sulfiten (E 220-228) durch diese neue Verwendung ist begrenzt und sie wird nicht zu einer höheren Gesamtaufnahme führen. Daher sollte die Verwendung von Schwefeldioxid — Sulfiten (E 220-228) als Konservierungsstoff und Antioxidationsmittel in aromatisierten Getränken auf Weinbasis zugelassen werden.