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Der Wissenschaftliche Ausschuss „Lebensmittel“ hat annehmbare tägliche Aufnahmemengen für Schwefeldioxid — Sulfite (E 220-228) festgelegt . Bei aromatisierten Getränken auf Weinbasis handelt es sich um alkoholische Getränke, die im Allgemeinen als Alternative zu anderen alkoholischen Getränken wie Wein konsumiert werden, in dem Schwefeldioxid — Sulfite erlaubt sind. Die zusätzliche Exposition gegenüber Schwefeldioxid — Sulfiten (E 220-228) durch diese neue Verwendung ist begrenzt und sie wird nicht zu einer höheren Gesamtaufnahme führen. Daher sollte die Verwendung von Schwefeldioxid — Sulfiten (E 220-228) als Konservierungsstoff und Antioxidationsmittel in aromatisierten Getränken auf Weinbasis zugelassen werden.
Die Verwendung von Schwefeldioxid — Sulfiten (E 220-228) in aromatisierten Getränken auf Weinbasis ist technisch notwendig. Schwefeldioxid — Sulfite (E 220-228)…
Die Hersteller aromatisierter Getränke auf Weinbasis haben am 27. März 2013 einen Antrag auf Zulassung der Verwendung von Schwefeldioxid — Sulfiten (E 220-228)…
Der Wissenschaftliche Ausschuss Lebensmittel hat für Schwefeldioxid — Sulfite (E 220-228) und Propylenglycolalginat (E 405) eine annehmbare tägliche…
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um ein Gutachten ersuchen, um…
Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert: 1. In der Lebensmittelkategorie 14.2.7.1, „Aromatisierte Weine“, wird nach dem…
Die Verwendung von Schwefeldioxid — Sulfiten (E 220-228) und Propylenglycolalginat (E 405) in Getränken aus fermentiertem Traubenmost ist technisch notwendig.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.