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Um einen reibungslosen Übergang zur Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, kann die Marktpraxis, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestand und von den zuständigen Behörden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2003/6/EG anerkannt wurde, weiter angewandt werden, bis die zuständige Behörde einen Beschluss gemäß dieser Verordnung über ihre Weiterführung gefasst hat, sofern die Marktpraxis der ESMA innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitraums notifiziert wird.
Es sollten ein ausreichender Zeitraum zur Erleichterung des Übergangs von den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 zu den Vorschriften der vorliegenden…
Da diese Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates ersetzt. sollte jene Verordnung aufgehoben werden. Diese Verordnung sollte jedoch weder die…
Diese Verordnung sollte weder die weitere Durchführung noch die Änderung einer Unterstützung berühren, die die Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG)…
Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sollte aufgehoben werden, da sie durch die vorliegende Verordnung ersetzt wird. Diese Verordnung sollte jedoch weder die…
Da ein gewisser Zeitraum erforderlich ist, um den Rahmen für das ordnungsgemäße Funktionieren dieser Verordnung vorzugeben, sollten die Mitgliedstaaten ab…
Da diese Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt, sollte jene Verordnung aufgehoben werden. Diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.