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Betriebe und Marktteilnehmer, die gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 88/407/EWG, 89/556/EWG, 90/429/EWG, 91/68/EWG, 92/65/EWG, den Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000 und (EG) Nr. 21/2004 sowie den Richtlinien 2006/88/EG, 2008/71/EG, 2009/156/EG oder 2009/158/EG vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung registriert oder zugelassen wurden, gelten als gemäß dieser Verordnung zugelassen oder registriert und unterliegen als solche den einschlägigen Verpflichtungen dieser Verordnung.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die notwendigen Bestimmungen, mit denen ein reibungsloser Übergang von den vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung geltenden Bestimmungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels sichergestellt werden soll, zu erlassen, insbesondere in Bezug auf den Schutz erworbener Rechte und berechtigter Erwartungen betroffener natürlicher und juristischer Personen.
Um einen reibungslosen Übergang von den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf die Vorschriften der vorliegenden Verordnung sicherzustellen, wird…
Betriebe, Anlagen und Nutzer, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vor dem 4. März 2011 zugelassen oder registriert wurden, gelten als gemäß dieser…
Betriebe und zwischengeschaltete Personen, die gemäß der Richtlinie 95/69/EG zugelassen und/oder registriert sind, können ihre Tätigkeit unter der Bedingung…
Betriebe, für die die vorliegende Verordnung gilt und die bereits gemäß der Richtlinie 90/167/EWG zugelassen worden sind, oder die in anderer Weise von der…
Um einen reibungslosen Übergang von der Regelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf diejenige gemäß der vorliegenden Verordnung sicherzustellen, sollte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.