Erwägungsgrund 22 32014R0600
Mit dieser Verordnung wird nicht beabsichtigt, die Anwendung von Vorhandelstransparenzanforderungen auf OTC-Geschäfte vorzuschreiben, die nicht innerhalb eines systematischen Internalisierers ausgeführt werden.
Mit dieser Verordnung wird nicht beabsichtigt, die Anwendung von Vorhandelstransparenzanforderungen auf OTC-Geschäfte vorzuschreiben, die nicht innerhalb eines systematischen Internalisierers ausgeführt werden.