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Für Erzeugnisse, die vor dem 21. Januar 2018 hergestellt wurden, gilt weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung:
im Hinblick auf den Wirkstoff Metalaxyl in und auf allen Erzeugnissen;
im Hinblick auf den Wirkstoff Acrinathrin in und auf allen Erzeugnissen mit Ausnahme von Bananen, Melonen, Paprika, Wassermelonen, Pfirsichen und Aprikosen;
im Hinblick auf den Wirkstoff Thiabendazol in und auf allen Erzeugnissen mit Ausnahme von Mangos und Kulturpilzen.
in Bezug auf den Wirkstoff Flusilazol in und auf allen Erzeugnissen, ausgenommen Pfirsiche.
Für Erzeugnisse, die vor dem 17. Januar 2018 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf den Wirkstoff Dimethoat in und auf allen Erzeugnissen außer Melonen…
Für Erzeugnisse, die bis zum 11. Februar 2016 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf die Wirkstoffe Amidosulfuron, Fenhexamid, Kresoxim-methyl und…
Für Erzeugnisse, die vor dem 19. Januar 2017 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf die Wirkstoffe 1-Naphthylacetamid, 1-Naphthylessigsäure, Chloridazon,…
für den Wirkstoff Pymetrozin in und auf allen Erzeugnissen außer Kraussalat (breitblättrige Endivien).
Für Erzeugnisse, die vor dem 19. Januar 2017 hergestellt wurden, gilt weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.