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Die Behörde gab an, dass die bewertete Anwendung von Tebuconazol bei Chinakohl und die geltenden RHG für Äpfel, Birnen, Kirschen, Pfirsiche, Tafel- und Keltertrauben sowie Chinakohl Bedenken im Hinblick auf den Verbraucherschutz aufwerfen könnten. Der RHG für Chinakohl sollte auf der spezifischen Bestimmungsgrenze oder entsprechend dem Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden.
Für Teflubenzuron legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005…
Für Cymoxanil legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine…
Für Tebuconazol legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vor.…
Die Behörde kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Tebuconazol in Kirschen, Keltertrauben, Kratzbeeren, Schwarzwurzeln, Auberginen/Melanzani, Melonen,…
Die Behörde kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Tebuconazol in Kohlrabi, Bohnen (frisch, mit und ohne Hülsen), Erbsen (frisch, mit Hülsen),…
Für Chlorthalonil hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.