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Um daher sicherzustellen, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und der Richtlinie 89/662/EWG eingehalten werden, ist es erforderlich, die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Bezug auf den Transport von nicht enthäutetem, frei lebendem Großwild und den Handel damit um eine Bescheinigung der Einhaltung der EU-Bestimmungen am Ursprungsort zu ergänzen. Um einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollte ein alternativer Ansatz auf der Grundlage einer Bescheinigung einer kundigen Person erlaubt sein, wenn sich der Wildverarbeitungsbetrieb, der in der Nähe des Jagdgebiets liegt, in einem anderen Mitgliedstaat befindet.
In Anhang III Abschnitt IV Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erhält Nummer 8 folgende Fassung: „8. Außerdem darf nicht enthäutetes frei lebendes…
In Anhang I Abschnitt IV Kapitel VIII Teil A der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 wird folgende Nummer 2a angefügt: „2a. Der amtliche Tierarzt hat zu kontrollieren,…
In Anhang I Abschnitt IV Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sind besondere Anforderungen an die amtlichen Kontrollen von Fleisch von frei lebendem…
Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Unter anderem werden darin Anforderungen an die…
Diese Praxis hat zu Unsicherheiten in Bezug auf die praktische Anwendung der derzeitigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und die Notwendigkeit,…
Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Unter anderem werden darin die Anforderungen für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.