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In Anhang I Abschnitt IV Kapitel VIII Teil A der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 wird folgende Nummer 2a angefügt: „2a. Der amtliche Tierarzt hat zu kontrollieren, dass dem nicht enthäuteten frei lebenden Großwild, das aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats in einen Wildverarbeitungsbetrieb verbracht wird, im Einklang mit Anhang III Abschnitt IV Kapitel II Nummer 8 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 eine Bescheinigung gemäß dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 636/2014 der Kommission oder die entsprechende(n) Bescheinigung(en) der kundigen Person beiliegt/beiliegen. Der amtliche Tierarzt hat den Inhalt dieser Bescheinigung bzw. der Bescheinigung(en) der kundigen Person zu berücksichtigen.
Wer als Jäger Wildkörper an einen Wildbearbeitungsbetrieb abgibt, hat auf Anweisung der zuständigen Behörde abweichend von Anhang III Abschnitt IV Kapitel II…
In Anhang I Abschnitt IV Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sind besondere Anforderungen an die amtlichen Kontrollen von Fleisch von frei lebendem…
In Anhang III Abschnitt IV Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erhält Nummer 8 folgende Fassung: „8. Außerdem darf nicht enthäutetes frei lebendes…
Um daher sicherzustellen, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und der Richtlinie 89/662/EWG eingehalten werden, ist es erforderlich, die…
Außerdem ist in Anhang III Abschnitt IV Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegt, dass Körper und ausgenommene Eingeweide von freilebendem…
Abschnitt IV Kapitel II Nummer 8 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d in Verbindung mit Anhang I Abschnitt IV Kapitel VIII der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.