Erwägungsgrund 17 AGVO
Im Interesse der Transparenz, Gleichbehandlung und wirksamen Überwachung sollte diese Verordnung nur für Beihilfen gelten, deren Bruttosubventionsäquivalent sich im Voraus genau berechnen lässt, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist („transparente Beihilfen“). Für bestimmte spezifische Beihilfeinstrumente wie Kredite, Garantien, steuerliche Maßnahmen, Risikofinanzierungsmaßnahmen und insbesondere rückzahlbare Vorschüsse sollten in dieser Verordnung die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen sie als transparent angesehen werden können. Kapitalzuführungen sollten unbeschadet der besonderen Voraussetzungen für Risikofinanzierungs- und Anlaufbeihilfen nicht als transparente Beihilfen angesehen werden. Beihilfen in Form von Garantien sollten als transparent angesehen werden, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage einer für die betreffende Unternehmensart festgelegten SAFE-Harbour-Prämie berechnet worden ist. Im Falle von KMU gibt die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften Aufschluss darüber, wie hoch ein jährliches Garantieentgelt mindestens sein muss (jährliche SAFE-Harbour-Prämie), damit eine staatliche Garantie nicht als Beihilfe gilt.