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Beihilfen zugunsten von KMU für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht des Artikels 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
Beihilfefähig sind die Kosten für Beratungsleistungen externer Berater.
Bei den betreffenden Dienstleistungen darf es sich nicht um Dienstleistungen handeln, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebskosten des Unternehmens gehören wie laufende Steuerberatung, regelmäßige Rechtsberatung oder Werbung.
KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten: 2,2 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben;
KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten: 2,2 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben;
Beihilfen für Beratungsdienste sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel…
Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
In dem besonderen Fall von Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste kann die Beihilfeintensität auf bis zu 100 % der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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