Erwägungsgrund 30 AGVO
Die in dieser Verordnung verwendete Definition der KMU sollte auf der Begriffsbestimmung in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen beruhen, um Unterschiede, die zu Wettbewerbsverfälschungen führen könnten, zu beseitigen, die Koordinierung der Maßnahmen der Union und der nationalen Maßnahmen zugunsten von KMU zu erleichtern und die Transparenz in Verfahrensfragen und die Rechtssicherheit zu erhöhen.