Erwägungsgrund 17 32022R2473
Mit dieser Verordnung sollten die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen bestimmte spezifische Beihilfeinstrumente wie Kredite, Garantien, steuerliche Maßnahmen und insbesondere rückzahlbare Vorschüsse als transparent angesehen werden können. Beihilfen in Form von Garantien sollten als transparent angesehen werden, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage einer für die betreffende Unternehmensart festgelegten SAFE-Harbour-Prämie berechnet worden ist. Im Falle von KMU gibt die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften Aufschluss darüber, wie hoch eine jährliche Mindestprämie mindestens sein muss, damit eine staatliche Garantie nicht als Beihilfe gilt. Für die Zwecke dieser Verordnung sollten Kapitalzuführungen und Risikokapitalmaßnahmen nicht als transparente Beihilfen angesehen werden.