Erwägungsgrund 15 32022R2473
Damit ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der weitestgehenden Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen im geförderten Sektor und den Zielen dieser Verordnung erreicht wird, sollten durch diese Verordnung Einzelbeihilfen, die einen bestimmten Höchstbetrag überschreiten, nicht freigestellt werden, unabhängig davon, ob sie im Rahmen einer nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelung gewährt werden.