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Diese Verordnung sollte unter bestimmten Voraussetzungen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gelten. Für die Zwecke dieser Verordnung sollten als Verarbeitung oder Vermarktung weder Tätigkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebs zur Vorbereitung eines Erzeugnisses für den Erstverkauf noch der Erstverkauf durch einen Primärerzeuger an Wiederverkäufer oder Verarbeiter noch Tätigkeiten zur Vorbereitung eines Erzeugnisses für den Erstverkauf angesehen werden.
„Vermarktung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses“: der Besitz oder die Ausstellung eines Erzeugnisses im Hinblick auf den Verkauf, das Angebot zum Verkauf,…
Diese Verordnung gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln und Futtermitteln. Sie gilt nicht für die Primärproduktion für…
Die vorliegende Verordnung legt die Handelsregelung für die Einfuhren landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse und die Ausfuhren von Nicht-Anhang-I-Waren…
Auf der Stufe der Futtermittelprimärproduktion bestehende Gefahren sollten ermittelt und entsprechend bekämpft werden, um die Erreichung der Ziele dieser…
Diese Verordnung sollte alle Waren, sowohl gewerbliche als auch landwirtschaftliche, erfassen; sie muss ergänzend zu den Regelungen für die gemeinsamen…
Diese Verordnung steht der Anwendung der Regelungen für die gemeinsame Agrarmarktorganisation oder daraus abgeleiteter Verwaltungsvorschriften der Union oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.