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Um eine wirksame Überwachung von Beihilfemaßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 994/98 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 733/2013 zu gewährleisten, ist es angebracht, Vorschriften für die Berichte der Mitgliedstaaten über die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfemaßnahmen und über die Anwendung dieser Verordnung festzulegen. Ferner ist es mit Blick auf die in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags festgelegte Frist zweckmäßig, Vorschriften für die Aufzeichnungen über die mit dieser Verordnung freigestellten Beihilfen festzulegen, die die Mitgliedstaaten aufbewahren müssen.
Damit die Kommission die nach dieser Verordnung von der Anmeldepflicht freigestellten Beihilfen prüfen kann, führen die Mitgliedstaaten bzw. im Falle von…
In der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften…
Nach Artikel 108 Absatz 1 AEUV ist die Kommission verpflichtet, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle bestehenden Beihilferegelungen fortlaufend zu…
Gemäß den Artikeln 103n und 180 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können die Mitgliedstaaten für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 103p, 103t und 103u derselben…
Die Fristen für die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 sind gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission wurden Durchführungsvorschriften zu Form, Inhalt und anderen Einzelheiten der Anmeldung staatlicher…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.