Erwägungsgrund 13 32022R2473
Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten sollten grundsätzlich nicht unter diese Verordnung fallen, da diese Beihilfen anhand der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten gewürdigt werden sollten. Es müssen gegebenenfalls jedoch bestimmte Ausnahmen von dieser Regel festgelegt werden. Ausnahmsweise können solche Beihilfen im Rahmen dieser Verordnung gewährt werden, um die Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen auszugleichen und Schäden zu beseitigen, die durch Naturkatastrophen oder durch einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse entstanden sind. Darüber hinaus sollte diese Verordnung für Unternehmen in Schwierigkeiten gelten, wenn Beihilfen für KMU gewährt werden, die an CLLD-Projekten teilnehmen oder von ihnen profitieren, und zwar in den Fällen, in denen es schwierig ist, einzelne begünstigte Unternehmen solcher Regelungen zu ermitteln. Um Rechtssicherheit hinsichtlich der Frage zu schaffen, ob ein Unternehmen für die Zwecke dieser Verordnung als Unternehmen in Schwierigkeiten gilt, sollten diesbezüglich eindeutige Kriterien festgelegt werden.