Erwägungsgrund 12 AGVO
Diese Verordnung sollte nicht für Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke gelten, die im Beschluss des Rates vom 10. Dezember 2010 über staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke behandelt werden. Diese Verordnung sollte jedoch für andere Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus gelten, ausgenommen für Regionalbeihilfen.