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Im Einklang mit der in der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union festgelegten Abfallhierarchie sind im 7. Umweltaktionsprogramm die Wiederverwendung und das Recycling von Abfall als zentrale Priorität der Europäischen Union genannt. Staatliche Beihilfen für diese Tätigkeiten können einen Beitrag zum Umweltschutz leisten, sofern Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie) eingehalten wird. Allerdings sollten die Verursacher durch solche Beihilfen nicht indirekt von einer Last befreit werden, die sie nach Unionsrecht tragen sollen oder die als normaler Unternehmensaufwand anzusehen ist. Beihilfen für diese Tätigkeiten sollten daher unter die Gruppenfreistellung fallen, und zwar auch dann, wenn sie Abfälle anderer Unternehmen betreffen und wenn die behandelten Stoffe andernfalls entsorgt oder in einer weniger umweltschonenden Weise behandelt würden.
Investitionen in die Vermeidung und Verringerung des Abfallaufkommens, die Vorbereitung zur Wiederverwendung, die Dekontamination und das Recycling des vom…
Die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates trägt dazu bei, die Union dem Ziel einer „Recycling-Gesellschaft“ näher zu bringen, indem…
Diese Richtlinie sollte dazu beitragen, die EU dem Ziel einer „Recycling-Gesellschaft“ näher zu bringen, indem die Erzeugung von Abfall vermieden und Abfall als…
Die Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle legt den Rechtsrahmen für den Umgang mit Abfällen in der…
Im Einklang mit der in Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Abfallhierarchie treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um die Erhöhung des Anteils in…
Im Fall von zur Verwertung bestimmten Abfällen sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein sicherzustellen, dass die Abfallbehandlungsanlagen, die unter die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.