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Ist in dieser Verordnung eine Übermittlung von Schriftstücken gemäß diesem Artikel vorgesehen, so erfolgt diese Übermittlung in Bezug auf die Kommunikation zwischen Behörden gemäß der Verordnung (EU) 2023/2844 oder, sofern die Kommunikation von Gläubigern ausgeht, mit jeglichen geeigneten Mitteln, sofern der Inhalt des empfangenen Schriftstücks mit dem des übermittelten Schriftstücks inhaltlich genau übereinstimmt und sämtliche enthaltenen Angaben mühelos lesbar sind.
Das Gericht oder die Behörde, bei dem bzw. der Schriftstücke gemäß Absatz 1 dieses Artikels eingegangen sind, übersendet bis zum Ende des dem Tag des Eingangs folgenden Arbeitstags Das Gericht oder die Behörde, bei dem bzw. der nach Absatz 1 dieses Artikels Schriftstücke eingegangen sind, verwendet das Formblatt für die Empfangsbestätigung, das im Wege von gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 52 Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakten erstellt wurde.
der Behörde, die die Schriftstücke übermittelt hat, gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 eine Empfangsbestätigung oder
dem Gläubiger oder der Bank, der bzw. die die Schriftstücke übermittelt hat, eine Empfangsbestätigung auf dem schnellstmöglichen Wege.
gegebenenfalls die Angabe, dass der Gläubiger dafür zuständig ist, die Vollstreckung des Beschlusses zu veranlassen, und folglich gegebenenfalls dafür zuständig…
Die Entscheidung über den Antrag wird dem Gläubiger nach dem im nationalen Recht des Ursprungsmitgliedstaats vorgesehenen Verfahren für gleichwertige nationale…
In diesem Zusammenhang sollte diese Verordnung vorschreiben, dass der Beschluss zur vorläufigen Pfändung, alle dem Gericht im Ursprungsmitgliedstaat vom…
Artikel 29 erhält folgende Fassung: „Artikel 29 Übermittlung von Schriftstücken Das Gericht oder die Behörde, bei dem bzw. der nach Absatz 1 dieses Artikels…
die benannte Behörde oder Behörden, die befugt ist bzw. sind, den Beschluss zur vorläufigen Pfändung und sonstige Schriftstücke nach dieser Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.