Erwägungsgrund 22 32023R2844
Die Kommission sollte für die Schaffung, Entwicklung und Wartung dieser Referenzimplementierungssoftware gemäß den Grundsätzen des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen sowie im Einklang mit Anforderungen an die Barrierefreiheit verantwortlich sein. Die Kommission sollte die Referenzimplementierungssoftware gemäß den Datenschutzanforderungen und -grundsätzen der Verordnungen (EU) 2018/1725 und (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates — insbesondere den Grundsätzen des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen und unter Berücksichtigung eines hohen Cybersicherheitsniveaus — schaffen, entwickeln und warten. Insbesondere sollte jede natürliche oder juristische Person, die an der Schaffung, Entwicklung oder Wartung der nationalen IT-Systeme oder der Referenzimplementierungssoftware beteiligt ist, an diese Anforderungen und Grundsätze gebunden sein. Die Referenzimplementierungssoftware sollte außerdem geeignete technische Vorkehrungen enthalten und organisatorische Vorkehrungen ermöglichen, einschließlich der erforderlichen Aufsicht, um ein Maß an Sicherheit und Interoperabilität zu gewährleisten, das für den Informationsaustausch im Bereich grenzüberschreitender Gerichtsverfahren angemessen ist. Um die Interoperabilität mit den nationalen IT-Systemen zu gewährleisten, sollte die Referenzimplementierungssoftware geeignet sein, die in der Verordnung (EU) 2022/850 festgelegten digitalen Verfahrensstandards für die entsprechenden, in den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Rechtsakte umzusetzen.